OGH 4Ob525/85 (RS0022578)

OGH4Ob525/8510.12.1985

Rechtssatz

Führt eine unsachgemäße Reparatur eines Fahrzeuges nach dessen Verkauf zu einem Sachschaden am Fahrzeug, so ist dessen Käufer zur Schadenersatzklage gegen den deliktischen Schädiger berechtigt (sogenannte Schadensverlagerung; kein Drittschaden).

Normen

ABGB §1295 Ia2
ABGB §1295 Ib
ABGB §1295 IIf3
ABGB §1295 IIf7a

4 Ob 525/85OGH10.12.1985

Veröff: SZ 58/202 = EvBl 1986/126 S 496 = ZVR 1987/7 S 11

5 Ob 532/93OGH30.08.1994

Vgl auch; Beisatz: Hier jedoch: Keine Schadensverlagerung, wenn der behauptete Schaden - resultierend aus der nicht fachgemäßen Herstellung eines Bauwerkes durch den Werkunternehmer - schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes durch den Voreigentümer, den Werkbesteller - eingetreten gewesen; dieser war daher Eigentümer einer mangelhaften Sache geworden; ihn traf auch der darin gelegene Schaden, nicht jedoch einen Dritten (hier: Käufer). Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über, der mit dem Werkunternehmer in keinem Rechtsverhältnis steht und auf den der Schade nicht im Zeitpunkt des Schadenseintrittes überwälzt wurde. Hat der Käufer wegen des bestehenden Mangels des Bauwerkes zu teuer gekauft, so kann er sich diesbezüglich nur an seinen Vertragspartner halten. (T1) Veröff: SZ 67/139

7 Ob 82/97bOGH23.07.1997

Auch; Beisatz: Unsachgemäße Reparatur eines Fahrzeuges die vor dessen Verkauf vorgenommen wurde. (T2)

1 Ob 231/98xOGH19.01.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier jedoch: Dem Käufer stehen gegen den Werkunternehmer, dem er den Mangel der gekauften Sache anlastet, dann keine daraus ableitbaren Ersatzansprüche zu, wenn das Werkvertragsverhältnis mit dem Voreigentümer begründet und der Schaden in Wahrheit bereits vor Abschluss des Kaufvertrags eingetreten war; solche Ansprüche gehen nicht einfach mit dem Eigentum an der mangelbehafteten Sache auf den Erwerber über. (T3)

8 Ob 3/00zOGH09.11.2000

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

6 Ob 256/00sOGH23.10.2000

Auch; Beisatz: Die bloße Schadensverlagerung setzt voraus, dass der unmittelbar Verletzte keinen Vermögensnachteil erlitt, weil im Schädigungszeitpunkt bereits ein Dritter aufgrund besonderer Rechtsbeziehungen zum Verletzten das wirtschaftliche Risiko der Rechtsgutverletzung zu tragen hatte. (T4)

8 Ob 287/01sOGH28.11.2002

Vgl; Beisatz: Hier: Subunternehmerin ist aus dem Titel der Schadensverlagerung legitimiert, den von einem anderen Subunternehmer an dem von ihr hergestellten Werk vor dessen Übergabe an den Besteller verursachten Schaden geltend zu machen, auch wenn sie infolge Einbaus der Teile nicht mehr deren Eigentümer ist und somit nur ein Vermögensschaden vorliegt. (T5)

7 Ob 185/11yOGH19.04.2012

Vgl; Vgl auch Beis wie T4

4 Ob 46/12mOGH02.08.2012

Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Kartellrechtswidrige Preisabsprache. (T6); Veröff: SZ 2012/78

7 Ob 48/12bOGH17.10.2012

Vgl; Auch Beis wie T4; Beisatz: Hier: Indirekter Abnehmer bei verbotenem Kartell. (T7)

2 Ob 124/17zOGH27.07.2017

Vgl; Beis wie T4

1 Ob 50/20iOGH14.04.2020

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19851210_OGH0002_0040OB00525_8500000_001

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