OGH 3Ob631/85 (RS0020604)

OGH3Ob631/854.12.1985

Rechtssatz

Beim Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Geldgeber und Unternehmer ist der Geldgeber im Verhältnis zum Geschäftspartner des Unternehmers so zu behandeln, wie wenn auch die im formell nur zwischen dem Unternehmer und seinem Geschäftspartner abgeschlossenen Vertrag enthaltenen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart worden wären ("Einheitstheorie").

Normen

ABGB §1063 B
KSchG §18

3 Ob 631/85OGH04.12.1985
3 Ob 573/85OGH04.12.1985
3 Ob 539/85OGH04.12.1985
7 Ob 512/86OGH30.01.1986

Beisatz: Gleichgelagerter Sachverhalt wie 3 Ob 631/85, 3 Ob 573/85, 3 Ob 539/85 ("Hotelanteilscheine"). (T1)

7 Ob 654/86OGH23.10.1986

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Revision zurückgewiesen. (T2)

8 Ob 632/86OGH23.10.1986

Auch; Beis wie (T1); Beisatz: Zurückweisung der zugelassenen Revision. (T3)

3 Ob 606/86OGH03.12.1986

Beis wie T1; Beis wie T3

3 Ob 75/87OGH17.06.1987

Auch; Veröff: SZ 60/129 = JBl 1988,172 (P Bydlinski)

1 Ob 569/88OGH15.06.1988

Veröff: SZ 61/148 = RdW 1988,419 = JBl 1988,723 = ÖBA 1989,901 (Aicher)

1 Ob 599/93OGH29.03.1994

Auch; Beisatz: Bei wirtschaftlicher Einheit des Finanzierungsgeschäfts und des finanzierten Geschäfts kann ein Einwendungsdurchgriff, sei es zufolge analoger Anwendung der Bestimmung des § 18 KSchG oder unter Heranziehung von Grundsätzen der Lehre von der Geschäftsgrundlage, in Betracht kommen. (T4) Veröff: SZ 67/54 = ÖBA 1994,558 (Apathy) = EvBl 1994/137 S 663

10 Ob 508/93OGH08.11.1994

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der stille Gesellschafter kann nicht mit einer Garantie des Finanzierers für das Insolvenzrisiko rechnen. (T5)

5 Ob 550/93OGH20.12.1994

Auch; Beis wie T4

4 Ob 2005/96yOGH29.05.1996

Auch; Beis wie T4

6 Ob 314/02yOGH20.03.2003

Auch; Beisatz: Sind Kaufvertrag und Finanzierungvertrag inhaltlich derart aufeinander abgestimmt, dass sich der Finanzierer vom Unternehmer die Kaufpreisforderung samt dem vorbehaltenen Eigentum am Kaufgegenstand übertragen lässt, ist die in § 18 KSchG geforderte "wirtschaftliche Einheit" jedenfalls zu bejahen. (T6)

9 Ob 41/03zOGH24.09.2003

Auch; Beis wie T4

7 Ob 13/04vOGH21.04.2004

Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Veröff: SZ 2004/57

2 Ob 17/05xOGH23.05.2005

Auch

8 Ob 76/06vOGH30.11.2006

Ähnlich; Beisatz: Der typische Käufer ist sich des Risikos nicht bewusst, dass er gegenüber dem Finanzierer weiter verpflichtet bleibt, auch wenn das finanzierte Geschäft nicht ordnungsgemäß abgewickelt werden kann. Dieses „Aufspaltungsrisiko" soll in bestimmten Fällen der „wirtschaftlichen Einheit" nicht vom Käufer getragen werden. (T7)

3 Ob 173/17pOGH25.10.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19851204_OGH0002_0030OB00631_8500000_005

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