OGH 5Ob317/85 (RS0020616)

OGH5Ob317/8512.11.1985

Rechtssatz

Das gesetzliche Pfandrecht des § 1101 ABGB besteht zur Sicherstellung nicht nur der bei Erhebung der Zinsklage bereits fälligen Zinse, sondern auch der in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Zinse für die restliche Bestandzeit bzw - bei Bestandverträgen auf unbestimmte Zeit - für die Zeit, die das Bestandverhältnis bei ordnungsgemäßer Kündigung zum nächstmöglichen Termin fortdauern würde.

Normen

ABGB §1101

5 Ob 317/85OGH12.11.1985
5 Ob 503/88OGH09.02.1988

Veröff: SZ 61/25 = EvBl 1988/142 S 723

3 Ob 36/07aOGH25.04.2007

Beisatz: Bei noch nicht fälligen Forderungen sind Anspruch und Gefährdung zu bescheinigen. (T1); Beisatz: Die pfandweise Beschreibung ist zugunsten aller Forderungen des Bestandgebers zulässig, die vom Bestandgeber für die Überlassung der unbeweglichen Sache zu zahlen sind einschließlich der Nebengebühren, die anlässlich der Geltendmachung der Bestandzinsforderung entstehen, also etwa die Kosten der Mietzinsklage. (T2)

3 Ob 147/07zOGH13.07.2007

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Entschädigung für die Durchfahrt zur Abbaustätte. (T3)

3 Ob 243/11yOGH22.02.2012

Ähnlich; Veröff: SZ 2012/19

Dokumentnummer

JJR_19851112_OGH0002_0050OB00317_8500000_002

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