OGH 3Ob591/85 (RS0070023)

OGH3Ob591/8516.10.1985

Rechtssatz

Ob die Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung, wie die Errichtung oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung von Wasserleitungsanlagen, Lichtleitungsanlagen, Gasleitungsanlagen, Beheizungsanlagen oder sanitären Anlagen oder die gänzliche Erneuerung schadhaft gewordener Fußböden über die Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, kann durch Nachweis der Aufwendungen allein nicht beurteilt werden. Der gegenwärtige Wert wird durch Zeitpunkt und Kosten der Aufwendungen zwar eingegrenzt, hängt aber vor allem auch vom Maß der Abnützung und von der jeweiligen Auffassung über den Wohnungsstandard und den Stand der Technik ab.

Normen

MRG §10 Abs3

3 Ob 591/85OGH16.10.1985

Veröff: JBl 1986,392 = ImmZ 1986,235 (Meinhart) = MietSlg XXXVII/40

6 Ob 602/89OGH07.09.1989

Auch; nur: Der gegenwärtige Wert wird durch Zeitpunkt und Kosten der Aufwendungen zwar eingegrenzt, hängt aber vor allem auch vom Maß der Abnützung und von der jeweiligen Auffassung über den Wohnungsstandard und den Stand der Technik ab. (T1) Veröff: WoBl 1990,98

8 Ob 632/91OGH26.03.1992

Vgl auch; nur T1; Veröff: WoBl 1992,200 (Würth)

5 Ob 72/08mOGH03.06.2008

Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung der Frage, ob die Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung beigetragen haben, ist die jeweilige Auffassung über den Wohnungsstandard und den Stand der Technik heranzuziehen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19851016_OGH0002_0030OB00591_8500000_002

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