OGH 5Ob80/85 (RS0069559)

OGH5Ob80/8515.10.1985

Rechtssatz

Die Obergrenze des angemessenen Mietzinses ist unter Bedachtnahme auf alle erhobenen wertbestimmenden Faktoren im Einzelfall nach § 273 ZPO nach richterlichem Ermessen nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen.

Normen

MRG §16 Abs1

5 Ob 80/85OGH15.10.1985
5 Ob 294/98sOGH24.11.1998

Vgl; Beisatz: Der freien Überzeugung des Richters im Sinne des § 273 ZPO kommt besonders große Bedeutung zu, wenn "das Übliche" trotz Beiziehung eines Sachverständigen - etwa mangels Vergleichsobjekten - nicht ausreichend ermittelt werden kann oder wenn ungewöhnliche Umstände vorliegen (MietSlg 37.301). (T1)

5 Ob 260/00xOGH24.10.2000

Vgl auch; Beisatz: Die Feststellung des nach § 16 Abs 1 MRG zulässigen Hauptmietzinses hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (MietSlg 37/34; RdW 1986, 13; MietSlg 43/17 ua). (T2)

5 Ob 84/01sOGH24.04.2001

Auch; Beisatz: Ob Lage und Größe des konkreten Mietobjektes ausreichend berücksichtigt wurden, hat keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung. (T3)

5 Ob 196/09yOGH13.10.2009

Dokumentnummer

JJR_19851015_OGH0002_0050OB00080_8500000_002

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