OGH 3Ob98/85 (RS0060981)

OGH3Ob98/854.9.1985

Rechtssatz

Die Einverleibung des Eigentumsrechtes unter Ausnützung der Rangordnung hat nicht zur Folge, daß das Eigentum auf den Zeitpunkt der Anmerkung zurückbezogen wird. Das Eigentum entsteht auch in diesem Fall erst mit seiner Einverleibung. Dies entspricht dem im § 431 ABGB verankerten Eintragungsgrundsatz. Der durch die Rangordnungsanmerkung beabsichtigte Schutz des späteren Erwerbers wird durch seinen befristeten Anspruch gesichert, die Löschung der der Rangordnung nachfolgenden Zwischeneintragungen zu erwirken. Macht er aber von diesem Anspruch nicht rechtzeitig Gebrauch, hat er die Sicherung durch die Rangordnungsanmerkung nicht in Anspruch genommen und ist so zu behandeln, als hätte er in bezug auf die nicht gelöschte nachrangige Eintragung sein Eigentum im laufenden Range erworben.

Normen

GBG §57

3 Ob 98/85OGH04.09.1985

Veröff: SZ 58/133 = NZ 1985,236 (zustimmend Hofmeister, 238)

3 Ob 14/87OGH11.11.1987

nur: Die Einverleibung des Eigentumsrechtes unter Ausnützung der Rangordnung hat nicht zur Folge, daß das Eigentum auf den Zeitpunkt der Anmerkung zurückbezogen wird. Das Eigentum entsteht auch in diesem Fall erst mit seiner Einverleibung. Dies entspricht dem im § 431 ABGB verankerten Eintragungsgrundsatz. (T1) Veröff: SZ 60/237 = NZ 1988,113 (mit Anmerkung von Hofmeister, 117) = ÖBA 1988,726

5 Ob 1/94OGH08.03.1994

nur T1; Veröff: SZ 67/37

5 Ob 51/94OGH30.08.1994

nur T1

5 Ob 293/04fOGH05.04.2005
5 Ob 100/07bOGH28.08.2007

Beisatz: Nicht anwendbar ist § 57 Abs 1 GBG dann, wenn es aufgrund eines vor Anmerkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes in verbücherungsfähiger Form geschlossenem Kaufvertrag zu einem unbedingten Rechtserwerb kommt. (T2)

5 Ob 36/14aOGH20.05.2014

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19850904_OGH0002_0030OB00098_8500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)