OGH 8Ob587/85 (RS0046199)

OGH8Ob587/8511.7.1985

Rechtssatz

Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob nach den Bestimmungen des Minderjährigenschutzabk die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, kann nach Ansicht des erkennenden Senates allerdings nur der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz sein (so auch 5 Ob 742/78). Die Beseitigung einer rite zum Vorteil eines Kindes getroffenen Schutzmaßnahmen wegen nachträglichen Wegfalles der inländischen Gerichtsbarkeit während des Rechtsmittelverfahrens wäre insbesondere dann, wenn von den nunmehr international zuständig gewordenen Behörden eines anderen Staates noch keine Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, mit der Gefahr erheblicher Nachteile des zu schützenden Kindes verbunden. Die größere Gefahr für das Kind liegt nicht darin, daß allenfalls in verschiedenen Staaten verschiedene Schutzmaßnahmen getroffen werden, sondern darin, daß solche unterbleiben.

Normen

Haager Minderjährigenschutzabk Art1
JN §28
JN §29

8 Ob 587/85OGH11.07.1985

Veröff: IPRax 1986,385

8 Ob 618/89OGH13.07.1989

Veröff: EvBl 1990/35 S 183

2 Ob 609/89OGH19.12.1989

nur: Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob nach den Bestimmungen des Minderjährigenschutzabkommen die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, kann nach Ansicht des erkennenden Senates allerdings nur der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz sein (so auch 5 Ob 742/78). (T1) Veröff: IPRax 1992,176 (Mottl)

7 Ob 598/93OGH02.02.1994

nur T1

2 Ob 536/95OGH24.05.1995

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19850711_OGH0002_0080OB00587_8500000_002

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