OGH 1Ob595/85 (RS0048697)

OGH1Ob595/8526.6.1985

Rechtssatz

§ 176 Abs 1 ABGB räumt dem Gericht umfassende Möglichkeiten ein; es hat alle nötigen, dem Kindeswohl entsprechenden Maßnahmen innerhalb der rechtlichen Grenzen unter Beachtung der Rechte der Eltern und Dritter zu treffen.

Normen

ABGB §176 Abs1 B

1 Ob 595/85OGH26.06.1985
2 Ob 623/87OGH25.08.1987

Veröff: EvBl 1988/65 S 339

2 Ob 299/97bOGH09.10.1997
4 Ob 8/11xOGH12.04.2011

Vgl auch; Beisatz: § 176 Abs 1 dient ‑ bei Gefährdung des Kindeswohls ‑ auch der Durchsetzung der Pflichten nach § 145b ABGB. (T1); Veröff: SZ 2011/48

5 Ob 41/11gOGH14.09.2011

Auch; Beisatz: Nach herrschender Auffassung bietet § 176 Abs 1 ABGB eine Rechtsgrundlage dafür, dem Obsorgeberechtigten einzelne konkrete Aufträge oder Auflagen zu erteilen. (T2); Bem: Siehe auch RS0127236, RS0127247 und RS0127248. (T3)

7 Ob 2/12pOGH28.03.2012

Vgl auch; Beisatz: Die vom Erstgericht angeordnete Unterbringung des Kindes in einer Jugendwohlfahrtseinrichtung stellt eine gerichtliche Maßnahme im Sinn der angeführten Gesetzesbestimmung dar. Die Beurteilung, ob eine Gefährdung des Kindeswohls diese Maßnahme rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Daher kommt dieser Rechtsfrage nur im Fall einer auf das Kindeswohl nicht entsprechend Bedacht nehmenden Fehlbeurteilung erhebliche Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zu. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19850626_OGH0002_0010OB00595_8500000_002

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