OGH 1Ob573/85 (RS0059834)

OGH1Ob573/8522.5.1985

Rechtssatz

Hat ein vom Stimmrecht ausgeschlossener Gesellschafter an einer Beschlussfassung in der Generalversammlung der Gesellschaft mitgewirkt, ist die Stimmgabe nicht ungültig, sondern ein unter Mitberücksichtigung der Stimme gefasster Beschluss zustandegekommen, der anfechtbar ist. Die Anfechtung eines solchen Beschlusses ist nur dann entbehrlich, wenn die an der Abstimmung beteiligten Gesellschafter bis zum Zeitpunkt des Schlusses der Generalversammlung sich darüber einig werden, daß der Beschluss als nicht zustandegekommen anzusehen ist.

Normen

GmbHG §39
GmbHG §41

1 Ob 573/85OGH22.05.1985

Veröff: SZ 58/88

6 Ob 290/98kOGH28.01.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verletzung des § 34 GmbHG fehlerhafter Umlaufbeschluss. (T1); Veröff: SZ 72/15

6 Ob 88/13dOGH28.08.2013

Vgl; Beisatz: Hat ein vom Stimmrecht ausgeschlossener Gesellschafter an einer Beschlussfassung in der Generalversammlung der Gesellschaft mitgewirkt und wurde dessen Stimme bei der Beschlussfassung mitberücksichtigt, ist die Stimmabgabe nicht ungültig, sondern liegt ein anfechtbarer Beschluss vor. (T2); Veröff: SZ 2013/75

6 Ob 213/16sOGH29.11.2016

Auch; Beis wie T2

6 Ob 219/18aOGH24.01.2019
6 Ob 148/20pOGH18.02.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19850522_OGH0002_0010OB00573_8500000_002

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