7 Ob 551/85 | OGH | 18.04.1985 |
Veröff: SZ 58/60 |
7 Ob 165/00s | OGH | 26.07.2000 |
Vgl auch |
7 Ob 310/02t | OGH | 29.01.2003 |
Vgl aber; Beisatz: Berührt jedoch der gegenständliche Streit Ansprüche aus einem - keine Zuständigkeitsvereinbarung enthaltenden, novierend beziehungsweise konstitutiv wirkenden - Vergleich sohin nicht mehr solche aus dem ursprünglichen Vertrag, kann sich keine Partei mehr auf die in letzterem enthaltene Schiedsgerichtsklausel berufen. (T1) |
2 Ob 236/03z | OGH | 30.10.2003 |
Auch; nur: Solange noch irgendwelche Streitigkeiten aus dem Bestande oder behaupteten Nichtbestande des der Vereinbarung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses oder Rechtes entstehen können, kann in der Regel die von den Parteien für die Streitigkeiten vereinbarte Gerichtszuständigkeit in Anspruch genommen werden. Daran ändert auch der nachträgliche Abschluß eines Vergleiches nichts, der eine Zuständigkeitsvereinbarung nicht enthält. (T2); Beisatz: Etwas anderes gilt nur dann, wenn nach der Absicht der Parteien die ursprüngliche Obligation durch eine Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes des Anspruches ersetzt werden sollen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19850418_OGH0002_0070OB00551_8500000_005
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