OGH 4Ob508/85 (RS0041806)

OGH4Ob508/8519.3.1985

Rechtssatz

Wird in der Berufungsbeantwortung eine Beweisrüge erhoben, mit welcher sich das Berufungsgericht nicht, und zwar auch nicht schlüssig, auseinandergesetzt hat, muss der betroffenen Partei das Recht eingeräumt werden, den Mangel des Berufungsverfahrens auch noch mit außerordentlicher Revision zu rügen. Da das Berufungsgericht letzte Beweisinstanz ist, muss es sich vor der Abänderung des Ersturteils mit den Beweisrügen der in erster Instanz siegreichen Partei auseinandersetzen.

Normen

ZPO §468 Abs2
ZPO §486
ZPO §502 Abs4 Z1 HII
ZPO §503 Z2 C3c

4 Ob 508/85OGH19.03.1985

Veröff: EvBl 1985/113 S 560

8 Ob 602/86OGH23.10.1986

nur: Da das Berufungsgericht letzte Beweisinstanz ist, muss es sich vor der Abänderung des Ersturteils mit den Beweisrügen der in erster Instanz siegreichen Partei auseinandersetzen. (T1)

2 Ob 32/90OGH28.03.1990
1 Ob 2234/96bOGH03.10.1996

Auch

2 Ob 39/98vOGH23.04.1998

Auch; nur: Wird in der Berufungsbeantwortung eine Beweisrüge erhoben, mit welcher sich das Berufungsgericht nicht, und zwar auch nicht schlüssig, auseinandergesetzt hat, muss der betroffenen Partei das Recht eingeräumt werden, den Mangel des Berufungsverfahrens auch noch mit außerordentlicher Revision zu rügen. (T2)

7 Ob 152/98yOGH20.10.1998

nur T2

8 ObA 10/08sOGH16.06.2008

Auch; Beisatz: Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Erledigung der von der beklagten Partei in ihrer Berufungsbeantwortung erhobenen Beweisrüge zu -entscheidungswesentlichen - Feststellungen unterließ. Diese in der außerordentlichen Revision gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründet als Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts. (T3)

8 Ob 6/09dOGH30.07.2009

Auch; Beis ähnlich wie T3

2 Ob 30/11tOGH19.01.2012

Auch; nur T2

2 Ob 254/12kOGH04.04.2013

nur T2

9 ObA 40/18zOGH28.06.2018

Auch

4 Ob 103/21gOGH22.06.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19850319_OGH0002_0040OB00508_8500000_001

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