OGH 6Ob525/85 (RS0071303)

OGH6Ob525/8514.2.1985

Rechtssatz

Das mit einem Notwegeantrag befasste Gericht genügt seinen Verpflichtungen zunächst dadurch, dass es gemäß § 11 Abs 2 NWG die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wegen der etwa in Betracht kommenden öffentlichen Rücksichten in Kenntnis setzt. Die Erklärung der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer anderen Verwaltungsbehörde ist für die zu fällende Gerichtsentscheidung nicht bindend.

Normen

NWG §9 Abs4
NWG §11 Abs2
NWG §16 Abs6

6 Ob 525/85OGH14.02.1985
7 Ob 66/06sOGH29.03.2006
1 Ob 53/13wOGH29.04.2013

Auch; nur: Die Erklärung der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer anderen Verwaltungsbehörde ist für die zu fällende Gerichtsentscheidung nicht bindend. (T1);<br/>Beisatz: Das Vorliegen des Hindernisses öffentlicher Rücksichten iSd § 4 Abs 3 NWG ist im Notwegeverfahren vom Gericht selbständig zu beurteilen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19850214_OGH0002_0060OB00525_8500000_002

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