OGH 1Ob505/85 (RS0069651)

OGH1Ob505/8529.1.1985

Rechtssatz

Durch § 1 Abs 2 Z 2 MRG ist der Anwendungsbereich der Kündigungsschutzvorschriften für die dort genannten Bestandobjekte deutlich enger gezogen worden, als dies nach der alten Rechtslage der Fall war. Die Beurteilung einer Wohnung als Werkswohnung im Sinne dieser Gesetzesstelle setzt zwei gesonderte Verträge voraus, von welchen der Dienstvertrag im Vordergrund steht. Dieser muss Anlass (= Geschäftsgrundlage) des Bestandvertrages sein, doch ist nicht erforderlich, dass der Dienstvertrag einziger Grund des Bestandvertrages ist. Vermieter kann auch ein Dritter sein, sofern zwischen Dienstgeber und Wohnungsgeber ein besonderes Rechtsverhältnis besteht, das jenem einen maßgeblichen Einfluss auf die Wohnungsvergabe sichert.

Normen

MRG §1 Abs2 Z2

1 Ob 505/85OGH29.01.1985

Veröff: RdW 1985,218 = MietSlg 37608(9)

8 Ob 508/88OGH25.02.1988

nur: Durch § 1 Abs 2 Z 2 MRG ist der Anwendungsbereich der Kündigungsschutzvorschriften für die dort genannten Bestandobjekte deutlich enger gezogen worden, als dies nach der alten Rechtslage der Fall war. (T1); Beisatz: Der Wortlaut des § 1 Abs 2 Z 2 MRG hindert die Fortführung der strengen Rechtsprechung zur alten Rechtslage nicht. Die dargestellten Grundsätze sind auch auf sogenannte Pensionistenwohnungen anzuwenden. (T2) Veröff: EvBl 1989/3 S 17

9 ObA 341/93OGH02.02.1994

nur T1; Beisatz: Beide Verträge müssen miteinander verknüpft sein, doch bedarf es weder eines einheitlichen Rechtsgeschäftes noch einer besonderen Vereinbarung über die Verknüpfung. (T3); Beisatz: § 48 ASGG. (T4)

7 Ob 538/94OGH25.05.1994

nur: Die Beurteilung einer Wohnung als Werkswohnung im Sinne dieser Gesetzesstelle setzt zwei gesonderte Verträge voraus, von welchen der Dienstvertrag im Vordergrund steht. Dieser muss Anlass (= Geschäftsgrundlage) des Bestandvertrages sein, doch ist nicht erforderlich, dass der Dienstvertrag einziger Grund des Bestandvertrages ist. Vermieter kann auch ein Dritter sein, sofern zwischen Dienstgeber und Wohnungsgeber ein besonderes Rechtsverhältnis besteht, das jenem einen maßgeblichen Einfluss auf die Wohnungsvergabe sichert. (T5); Beisatz: Durch das Fortbestehen des Mietvertrages nach Ende des Dienstvertrages und das Entgegennehmen eines Mietzinses durch den Vermieter ändert sich nichts am Inhalt des bisherigen Benützungsverhältnisses; die Frage, ob der Dienstnehmer für die vermietete Dienstwohnung ein angemessenes Entgelt zahlt, spielt für die Anwendbarkeit dieser Ausnahmebestimmung demnach keine Rolle. (T6)

9 ObA 155/94OGH28.09.1994

Auch; nur: Die Beurteilung einer Wohnung als Werkswohnung im Sinne dieser Gesetzesstelle setzt zwei gesonderte Verträge voraus, von welchen der Dienstvertrag im Vordergrund steht. Dieser muss Anlass (= Geschäftsgrundlage) des Bestandvertrages sein. (T7); Beis wie T4

2 Ob 520/93OGH27.10.1994
3 Ob 95/98mOGH28.10.1999

Beisatz: Die beiden Verträge müssen miteinander verknüpft sein, ohne dass es jedoch eines einheitlichen Rechtsgeschäftes, oder einer besonderen Vereinbarung über die Verknüpfung bedarf. (T8)

5 Ob 68/99gOGH21.12.1999

nur T7; Beisatz: Die Bestimmungen des MRG sind nicht auf Wohnungen anzuwenden, die auf Grund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen überlassen wurden. (T9); Beis wie T6

9 ObA 100/01yOGH25.04.2001

Vgl auch; nur T7; Beisatz: Für die Ausnahme der Z 2 des § 1 MRG ist ausschließlich maßgebend, dass ein aufrechter Dienstvertrag Geschäftsgrundlage der Wohnungsbenützung ist, ohne dass es auf die Höhe des Entgelts ankommt. (T10)

9 ObA 166/02fOGH22.01.2003

nur T5

5 Ob 280/05wOGH20.12.2005

Vgl auch; nur T7; Beis wie T9; Beis wie T10

9 ObA 106/08sOGH28.01.2009

nur: Die Beurteilung einer Wohnung als Werkswohnung im Sinne dieser Gesetzesstelle setzt zwei gesonderte Verträge voraus, von welchen der Dienstvertrag im Vordergrund steht. Dieser muss Anlass (= Geschäftsgrundlage) des Bestandvertrages sein, doch ist nicht erforderlich, dass der Dienstvertrag einziger Grund des Bestandvertrages ist. (T11); Beis wie T8; Beisatz: Dass der Dienstvertrag nur Motiv für den Abschluss des Mietvertrags ist, reicht nicht aus. Wesentlich für die Annahme einer Dienstwohnung ist vor allem der Umstand, dass das Benützungsrecht nur für die Dauer des Dienstverhältnisses eingeräumt wird. (T12); Beisatz: Auch die Funktionsgebundenheit bzw die evidente Widmung einer Wohnung als Dienstwohnung durch den Dienstgeber spricht für die Annahme eines Dienstwohnungsverhältnisses. (T13); Bem: Siehe auch RS0124556. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19850129_OGH0002_0010OB00505_8500000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)