Spruch:
gefasst:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht folgt der Rechtsprechung (WoBl 1995/21 = Arb
11.263 unter ausdrücklicher Ablehnung der ggt Ansicht Wachters mwN uva), nach der klargestellt ist, dass für die Ausnahme der Z 2 des § 1 MRG ausschließlich maßgebend ist, dass ein aufrechter Dienstvertrag Geschäftsgrundlage der Wohnungsbenützung ist, ohne dass es auf die Höhe des Entgelts ankommt.
Die Revisionswerberin versucht demgegenüber, ein "krasses Missverhältnis" aufzuzeigen, indem sie allein die Größe der Wohnung (90 m2) einem hypothetischen (- vom eigenen Vorbringen im Verfahren 1. Instanz sogar abweichenden -) Einkommen gegenüberstellt. Abgesehen davon, dass ein solcher Einwand erstmalig im Berufungsverfahren erhoben wurde, geben diese Argumente keinen ausreichenden Anlass, von der gefestigten Rechtsprechung abzugehen.
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