OGH 12Os10/84 (RS0087733)

OGH12Os10/8424.1.1985

Rechtssatz

Auch die Unterbringung eines Rechtsbrechers nach § 21 Abs 1 StGB anordnende Urteile gemäß § 430 Abs 2 StPO sind strafgerichtliche Verurteilungen im Sinn des StEG, sodaß (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) auch insoweit § 2 Abs 1 lit c StEG anzuwenden ist. die Frage eines Anspruchsausschlusses zufolge § 3 lit c StEG stellt sich jedenfalls dann nicht, wenn die Verfolgung des Betroffenen im konkreten Fall unabhängig von dessen mangelnder Schuldfähigkeit ausgeschlossen war, etwa weil der Betroffene die Anlaßtat nicht begangen oder diese nicht den im § 21 Abs 1 StGB normierten rechtlichen Kriterien entsprochen hat.

Normen

StEG §2 Abs1 litc
StEG §3 litc
§21 Abs1 StGB
§430 Abs2 StPO

12 Os 10/84OGH24.01.1985

Veröff: EvBl 1985/135 S 633 = SSt 56/8

16 Ns 9/91OGH20.12.1991

Vgl auch; Beisatz: Ebenso kommt - nach Abweisung des Einweisungsantrages - eine Entschädigung wegen strafgerichtlicher Anhaltung nach § 2 Abs 1 lit a oder lit b StEG in Betracht. (T1)

1 Ob 152/16hOGH27.09.2016

Vgl auch; Beisatz: Spiegelbildlich ist die Abweisung eines Antrags auf Anordnung der Unter­bringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB als Freispruch iSd § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 anzusehen. (T2); Veröff: SZ 2016/94

Dokumentnummer

JJR_19850124_OGH0002_0120OS00010_8400000_001

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