OGH 13Os208/84 (RS0101415)

OGH13Os208/8416.1.1985

Rechtssatz

Wiedereinsetzung, wenn die Fristversäumnis primär auf einen Fehler des Gerichts bei der (hier mehrfachen und widersprüchlichen) Verteidigerbeigebung zurückzuführen ist.

Normen

StPO §364 Abs1 Z1

13 Os 208/84OGH16.01.1985

Veröff: RZ 1985/75 S 196

13 Os 151/92OGH25.08.1993

Vgl auch; Beisatz: Der Fortbestand des Hindernisses nur auf Grund mangelnder Rechtskenntnis der Verteidiger ist zwar grundsätzlich nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund zu bilden. Ausnahmsweise kann dies jedoch der Fall sein, wenn die mangelnde Rechtskenntnis oder der Rechtsirrtum primär durch einen Behördenfehler veranlasst wurden. (T1)

15 Os 176/11pOGH01.06.2012

Vgl

14 Os 17/13aOGH05.03.2013

Vgl; Beisatz: Grundsätzlich kann ein Beschluss, mit dem über Antrag eines Nichtigkeitswerbers zum wiederholten Mal (und daher wirkungslos) die Frist zur Ausführung der Beschwerdegründe nach § 285 Abs 2 StPO verlängert wurde, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bilden, weil die zur Fristversäumnis führende Rechtsansicht primär durch einen Fehler des Gerichts veranlasst wurde. (T2)

13 Os 34/13vOGH16.05.2013

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

11 Os 135/14hOGH09.12.2014

Auch; Beisatz: Dann ist von einem Wegfall des Hindernisses erst zu jenem Zeitpunkt zu sprechen, zu dem der Irrtum entweder tatsächlich erkannt wurde oder ‑ ungeachtet des Gerichtsfehlers ‑ bei pflichtgemäßer Sorgfalt für den Verteidiger erkennbar gewesen wäre. (T3)

12 Os 10/16mOGH16.06.2016

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

11 Os 160/19tOGH25.02.2020

Vgl

12 Os 86/20vOGH16.12.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19850116_OGH0002_0130OS00208_8400000_001

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