OGH 5Ob1538/84 (RS0042394)

OGH5Ob1538/8420.12.1984

Rechtssatz

Zurückweisung des Rekurses, weil der Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 4 erster Satz ZPO überhaupt nicht und der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision nicht selbständig mit Rekurs, sondern nur im Rahmen der außerordentlichen Revision mit Zulassungsbeschwerde bekämpfbar ist.

Normen

ZPO idF ZVN 1983 §500 Abs4 IV

5 Ob 1538/84OGH20.12.1984
8 Ob 562/86OGH10.07.1986

nur: Zurückweisung des Rekurses, weil der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision nicht selbständig mit Rekurs, sondern nur im Rahmen der außerordentlichen Revision mit Zulassungsbeschwerde bekämpfbar ist. (T1)

8 Ob 262/99hOGH30.03.2000

Auch; Beisatz: Da gemäß § 500 Abs 4 ZPO unter anderem gegen den Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ein gesondertes Rechtsmittel nicht zusteht, ist die "außerordentliche" Revision insoweit zurückzuweisen. (T2)

8 Ob 122/04fOGH22.12.2004

Auch

4 Ob 69/11tOGH10.05.2011

Vgl; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt und die Revision daher jedenfalls unzulässig ist, ist eine dagegen erhobene ordentliche Revision verbunden mit einem an das Berufungsgericht gerichteten Abänderungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO und einer Bemängelung der Bewertung dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, wenn der Rechtsmittelwerber selbst nur von einem Streitwert zwischen 5.000 und 30.000 EUR ausgeht. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19841220_OGH0002_0050OB01538_8400000_001

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