Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Griehsler, Dr.Jensik, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Agnes L***, Angestellte, 2292 Engelhartstetten 103, vertreten durch Dr.Alfred Haberhauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Waldemar M***, Postbeamter, Hadikgasse 272/6/2, 1140 Wien, vertreten durch Dr.Anton Pokorny, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft, infolge Rekurses der beklagten und widerklagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21.September 1984, GZ 13 R 171/84- 39, den Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Der Rekurs der beklagten und widerklagenden Partei wird
Text
zurückgewiesen,
Rechtliche Beurteilung
weil der Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 4
erster Satz ZPO überhaupt nicht und der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision nicht selbständig mit Rekurs, sondern nur im Rahmen der außerordentlichen Revision, die hier nicht zugleich erhoben wurde, mit Zulassungsbeschwerde bekämpfbar ist.
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