OGH 3Ob591/84 (RS0005233)

OGH3Ob591/8419.12.1984

Rechtssatz

Das Drittverbot nach § 382 Z 7 EO kann sich nicht auf Rechte, sondern nur auf Pflichten des Dritten beziehen. Dem Drittschuldner darf nicht die Ausübung irgend eines Rechtes verboten werden, sondern es kann ihm lediglich Erfüllung einer Verpflichtung untersagt werden.

Normen

EO §382 Z7 II7

3 Ob 591/84OGH19.12.1984
4 Ob 505/93OGH26.01.1993
1 Ob 571/94OGH13.12.1994

Veröff: SZ 67/226

1 Ob 2089/96dOGH04.06.1996

Vgl

1 Ob 368/98vOGH23.02.1999

Vgl auch; Beisatz: Durch Drittverbot können einem Dritten nur solche Handlungen untersagt werden, die sich auf einen dem Gegner ihm gegenüber zustehenden Anspruch beziehen, soweit die verbotenen Handlungen den Zugriff der gefährdeten Partei auf diesen Anspruch als künftiges Exekutionsobjekt vereiteln oder beeinträchtigen können. (T1)

2 Ob 129/01mOGH07.06.2001
3 Ob 220/05gOGH20.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Einem Dritten darf im Rahmen des § 382 Z 7 EO (nur) die Erfüllung von Pflichten (gegenüber dem Gegner der gefährdeten Partei) untersagt werden. (T2)

5 Ob 130/15aOGH25.08.2015

Dokumentnummer

JJR_19841219_OGH0002_0030OB00591_8400000_005

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