OGH 2Ob569/83 (RS0010697)

OGH2Ob569/8327.11.1984

Rechtssatz

Aus der natürlichen Geländebeschaffenheit, wie Felshängen, Bodenerhöhungen usw. sich allein auf Grund naturgesetzlicher Vorgänge ergebende Vertiefungen eines Grundstückes können der Norm des § 364b ABGB nicht unterstellt werden.

Normen

ABGB §364b

2 Ob 569/83OGH27.11.1984

SZ 57/187

6 Ob 21/01hOGH26.04.2001

Vgl auch; Beisatz: Im Nachbarrecht können Ansprüche nicht auf Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Grundstücks gestützt werden. (T1)<br/>Beisatz: Hier: § 176 ForstG 1975. (T2)<br/>Veröff: SZ 74/78

5 Ob 163/08vOGH21.10.2008

Vgl auch; Beisatz: Eine „Vertiefung" im Sinn des § 364b ABGB setzt immer menschliche Einwirkung im weitesten Sinn voraus, weshalb in den Anwendungsbereich dieser Norm Vertiefungen nicht fallen, die sich allein aufgrund naturgesetzlicher Vorgänge ergeben. (T3)<br/>Veröff: SZ 2008/155

8 Ob 79/13wOGH29.08.2013

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Auch solche Einwirkungen setzen - mangels besonderer Rechtswidrigkeit - ein begünstigendes menschliches Handeln voraus. Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks, also bloße Natureinwirkungen, müssen daher grundsätzlich hingenommen werden. Nur bei relevanter Gefahrenerhöhung durch eine gefährliche Nutzungsart besteht für das dadurch begünstigte Naturwirken eine nachbarrechtliche Verantwortlichkeit. (T4)

3 Ob 132/14dOGH21.08.2014

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19841127_OGH0002_0020OB00569_8300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)