Rechtssatz
Wo die rechtskräftige Entscheidung des Vorprozesses nicht das Hauptsachbegehren des Folgeprozesses entschieden hat, sondern nur präjudiziell ist, weil sie über eine Vorfrage für den zweiten Prozeß rechtskräftig abgesprochen hat, - dies ist hier bezüglich der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung der Fall -, ist das Gericht im zweiten Prozeß bei der Beurteilung einer Vorfrage an die zwischen den Parteien ergangene rechtskräftige Entscheidung gebunden, mit der darüber als Hauptsache entschieden wurde. Damit wird also nur die Verhandlung und neuerliche Entscheidung der Sache als nunmehrige Vorfrage verhindert, aber die Entscheidung über das (nicht idente) Hauptbegehren nicht ausgeschlossen. Dabei darf aber die Vorfragebeurteilung im Folgeprozeß nicht von der rechtskräftigen Entscheidung abweichen (Fasching, ZPR, RdZ 1501).
9 ObA 95/93 | OGH | 19.05.1993 |
nur: Dabei darf aber die Vorfragebeurteilung im Folgeprozeß nicht von der rechtskräftigen Entscheidung abweichen (Fasching, ZPR, RdZ 1501). (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2) |
8 Ob 1663/93 | OGH | 14.10.1993 |
nur: Ist das Gericht im zweiten Prozeß bei der Beurteilung einer Vorfrage an die zwischen den Parteien ergangene rechtskräftige Entscheidung gebunden, mit der darüber als Hauptsache entschieden wurde. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19841107_OGH0002_0030OB00528_8400000_002
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