OGH 4Ob103/83 (RS0077667)

OGH4Ob103/8323.10.1984

Rechtssatz

Mit der Zustimmung des Invalidenausschusses wird das in § 8 Abs 2 InvEG normierte Kündigungsverbot aufgehoben; der Arbeitgeber erhält damit die ihm nach den Bestimmungen des Privatrechtes zustehende Befugnis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zurück. Der Bescheid des Invalidenausschusses hat also keinen unmittelbaren Einfluss auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses; er ist aber soweit konstitutiver Natur, als er dem Arbeitgeber die Erlaubnis zur Ausübung seines Kündigungsrechtes gibt und so eine neue Rechtslage begründet.

Normen

InvEG §8 Abs2

4 Ob 103/83OGH23.10.1984

Veröff: SZ 57/158 = RdW 1985,220 = Arb 10382 = DRdA 1987,55 (Wachter)

4 Ob 168/85OGH15.07.1986

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 103/83; Beisatz: Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Bescheide steht den Gerichten nicht zu; diese haben vielmehr die Tatsache der Erteilung oder der Ablehnung der vom Gesetz verlangten Zustimmung ohne weitere Prüfung ihrer eigenen Entscheidung zugrunde zu legen. (T1)

9 ObA 42/10gOGH22.12.2010

Veröff: SZ 2010/166

9 ObA 3/17gOGH28.02.2017

Veröff: SZ 2017/29

Dokumentnummer

JJR_19841023_OGH0002_0040OB00103_8300000_007

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