OGH 7Ob665/84 (RS0012202)

OGH7Ob665/8418.10.1984

Rechtssatz

Auch Bestandrechte sind vererblich, wobei lediglich gem den §§ 14 und 30 Abs 2 Z 5 MRG eine Sonderrechtsnachfolge in Frage kommt. Ist im Einzelfall eine Sonderrechtsnachfolge nicht gegeben, verbleibt es bei der allgemeinen Vererblichkeit von Ansprüchen nach dem MRG, was sich im übrigen bezüglich der Mietrechte schon aus § 1116a ABGB ergibt.

Normen

ABGB §531
ABGB §1116a
MRG §14
MRG §30 Abs2 Z5 A

7 Ob 665/84OGH18.10.1984
7 Ob 1599/91OGH14.11.1991

Auch; Beisatz: Nur außerhalb des Bereiches des Kündigungsschutzes kann ein Erlöschen des Bestandverhältnisses durch den Tod des Bestandnehmers vereinbart werden. (T1)

1 Ob 592/91OGH20.11.1991

Vgl auch

1 Ob 517/96OGH23.04.1996

Auch; Beisatz: Durch den Tod des Bestandnehmers gehen dessen Mietrechte nicht unter. (T2)

6 Ob 258/98dOGH29.10.1998

Auch; Beisatz: Auch befristete Bestandverträge werden durch den Tod des Mieters nicht aufgehoben. (T3)<br/>Beisatz: Das Mietverhältnis wird zunächst mit der Verlassenschaft, nach der Einantwortung mit dem Erben fortgesetzt. (T4)

5 Ob 216/01bOGH27.09.2001

Vgl auch; nur: Bestandrechte sind vererblich. (T5)<br/>Beisatz: Ansprüche nach dem MRG sind grundsätzlich vererblich. (T6) <br/>Beisatz: § 14 MRG sieht allerdings eine kraft Gesetzes eintretende Sonderrechtsnachfolge in das Hauptmietverhältnis über eine Wohnung mit dem Tod des Hauptmieters vor, welche die allgemeine Erbfolge - ausnahmsweise - ausschließt (SZ 71/189; RIS-Justiz RS0069664). (T7)<br/>Veröff: SZ 74/166

3 Ob 132/04iOGH29.06.2004

Auch; Beis wie T7

5 Ob 258/08iOGH03.03.2009

Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Fehlt es an gemäß § 14 MRG eintrittsberechtigten Personen oder wollen diese das Mietverhältnis nicht fortsetzen oder fällt das Mietverhältnis gar nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, wird das Mietverhältnis zunächst mit der Verlassenschaft, nach der Einantwortung mit dem Erben fortgesetzt. (T8)<br/>Veröff: SZ 2009/31

2 Ob 65/12sOGH14.03.2013

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Eintritt des Erben in den Mietvertrag wird ‑ abgesehen von der hier nicht in Frage kommenden Sonderrechtsnachfolge nach § 14 Abs 2 MRG ‑ mit der Rechtskraft der Einantwortung ex lege vollzogen. (T9)

6 Ob 2/14hOGH15.05.2014

Auch; Beisatz: Besteht eine Sonderrechtsnachfolge (etwa nach § 14 Abs 2 und 3 MRG), kommen Inventarisierung und Schätzung mangels Zugehörigkeit der Bestandrechte zum Verlassenschaftsvermögen nicht in Betracht. (T10)

6 Ob 103/15pOGH21.12.2015

Auch; Beis wie T7

1 Ob 95/17bOGH29.11.2017

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 8/19sOGH25.04.2019

Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19841018_OGH0002_0070OB00665_8400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)