Rechtssatz
Die Legitimation eines Rechtsmittelwerbers bestimmt sich nur nach der ihm vom Gesetz eingeräumten Funktion im Verfahren und ist von der Beschwer zu unterscheiden, die angibt, ob die konkret als Rechtsmittelwerber auftretende Person durch die Entscheidung in ihrer Rechtsstellung im Verfahren betroffen wurde.
8 Ob 40/89 | OGH | 09.02.1989 |
Auch; Beisatz hier: Rechtsmittellegitimation der beklagten Republik Österreich - Finanzamt F, die sich aus ihrer Forderungsanmeldung und der Tatsache, dass sie gegen den Ausgleich gestimmt hat, ergibt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19841003_OGH0002_0030OB00101_8400000_002
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