OGH 3Ob101/84

OGH3Ob101/843.10.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Mag. Engelmaier als Richter in den Exekutionssachen der betreibenden Partei V***** reg Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Otto Berger, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. G*****, 2. C*****, wegen je 1.000.000 S samt Nebengebühren, infolge der Revisionsrekurse der betreibenden Partei und des Dr. H*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der prot. Firma C*****, S 147/83 des Handelsgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29. Juni 1984, GZ 4 R 291, 292/84‑22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hartberg vom 9. Mai 1984, GZ E 9144/83‑17, hinsichtlich der Entscheidung über den Ausscheidungsantrag sowie das dieser Entscheidung vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und dieser Antrag zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0030OB00101.840.1003.000

 

Spruch:

1.) Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Rekurs des Dr. H***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der prot. Firma C*****, S 147/83 des Handelsgerichts Wien, gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 9. 5. 1984, GZ E 9144/83‑17, zurückgewiesen wird.

Dr. H***** ist als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der prot. Firma C*****, S 147/83 des Handelsgerichts Wien, schuldig, der betreibenden Partei binnen 14 Tagen die mit 16.236,45 S (darin 1.200 S Barauslagen und 1.366,95 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses bei Exekution zu ersetzen.

2.) Dem Revisionsrekurs des genannten Masseverwalters wird nicht Folge gegeben.

Der Rechtsmittelwerber hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Noch vor der Schätzung der den Verpflichteten je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft EZ 238 KG ***** mit dem einzigen Grundstück 505/4 Acker teilte der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der prot. Firma C*****, Rechtsanwalt Dr. H*****, dem Erstgericht schriftlich mit, dass die beiden Hallen auf der zu schätzenden Liegenschaft nicht im Eigentum der Verpflichteten stünden, sondern als Anlagevermögen zur Konkursmasse gehörten und daher kein Liegenschaftszubehör seien. Er beantragte, diese Hallen nicht als Liegenschaftszubehör zu schätzen. Der Masseverwalter intervenierte auch bei der Schätzung. Aus dem Schätzungsgutachten ergibt sich, dass auf der Liegenschaft in Massivbauweise eine Büro‑, Lager‑ und Betriebshalle und eine Werkstätten‑ und Lagerhalle errichtet sind, die mit 2.750.000 S und 1.650.000 S, zusammen also mit 4.400.000 S bewertet wurden, während der Grundwert nur 552.900 S ausmacht.

In den Tagsatzungen vom 4. 4. und 8. 5. 1984 wurde mit dem Vertreter der betreibenden Partei und dem Masseverwalter über dessen Ausscheidungsantrag verhandelt und über die Zubehörseigenschaft der beiden Hallen Beweis aufgenommen. Im Beschluss vom 9. 5. 1984, in dem die betreibende Partei unter anderem zur Vorlage eines Entwurfs der Versteigerungsbedingungen aufgefordert und der Schätzwert der Liegenschaft einschließlich der als Zubehör bezeichneten und mit 4.400.000 S bewerteten beiden Hallen mit 4.952.500 S festgesetzt wurde, wies das Erstgericht auch den Antrag des Masseverwalters auf Ausscheidung der beiden Hallen mit der Begründung ab, dass diese mit der Liegenschaft niet‑, nagel‑ und mauerfest verbunden und daher Liegenschaftszubehör seien.

Im Entwurf der Versteigerungsbedingungen scheinen die beiden Gebäude sowohl als Zugehör als auch als Zubehör auf. Anlässlich der Vorlage dieses Entwurfs begehrte die betreibende Partei auch, die mit 32.916,58 S verzeichneten Kosten des Zwischenverfahrens über den Ausscheidungsantrag des Masseverwalter diesem zum Ersatz aufzuerlegen.

Gegen die Abweisung seines Ausscheidungsantrags erhob der Masseverwalter Rekurs. Darin beantragte er, seinem Ausscheidungsantrag stattzugeben, allenfalls die Sache zwecks neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Aus Anlass dieses Rekurses hob das Gericht zweiter Instanz den Beschluss des Erstgerichts hinsichtlich der Entscheidung über den Ausscheidungsantrag sowie das derselben vorangegangene Verfahren als nichtig auf, wies diesen Antrag zurück und sprach aus, dass die betreibende Partei und der Masseverwalter die im Verfahren über den Ausscheidungsantrag aufgewendeten Kosten selbst zu tragen hätten. Der Masseverwalter sei in diesem Verfahren weder Partei noch Beteiligter und hätte den behaupteten Eigentumsanspruch daher nicht mit einem Ausscheidungsantrag, sondern nur mit einer Exszindierungsklage geltend machen können. Weil das Erstgericht über den Ausscheidungsantrag des Masseverwalters eine ihn beschwerende Sachentscheidung getroffen habe, könne ihm wegen der Rechtskraft‑ bzw Bindungswirkung dieser Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse an ihrer Beseitigung nicht abgesprochen werden, sodass sein Rekurs zulässig sei. Aus Anlass dieses zulässigen Rechtsmittels sei die Nichtigkeit des über den Ausscheidungsantrag durchgeführten Verfahrens wahrzunehmen gewesen.

Dagegen richten sich die Revisionsrekurse der betreibenden Partei und des Masseverwalters.

Die betreibende Partei beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und damit den erstgerichtlichen Beschluss zu bestätigen. Der Masseverwalter beantragt, „den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht aufzutragen, in der Sache selbst unter Abstandnahme vom gebrauchten Aufhebungsgrund zu entscheiden“.

Das Rechtsmittel der betreibenden Partei ist im Ergebnis berechtigt, das des Masseverwalters nicht.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 37 Abs 1 EO kann gegen die Exekution auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn sie an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand, an einem Teil eines solchen oder an einzelnen Gegenständen des Zubehörs einer in Exekution gezogenen Liegenschaft ein Recht behauptet, das die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde.

Ausscheidungsanträge, die in einem Zwangsversteigerungsverfahren von einem Dritten mit der Begründung gestellt werden, dass als Liegenschaftszubehör geltende Sachen ihm gehörten, sind zurückzuweisen, weil dem Dritten nur der in der zitierten Gesetzesstelle genannte Rechtsbehelf der Exszindierungsklage, nicht jedoch die Stellung eines Beteiligten im Exekutionsverfahren zusteht (vgl zB Mähr , Ausscheidung von Fahrnissen mangels Zubehöreigenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren RZ 1970, 23 ff; Heller‑Berger‑Stix I 644; EvBl 1972/276 und 169).

Betont sei, dass die prot. Firma C*****, bei der es sich um eine Kommanditgesellschaft handelt, mit dem Verpflichteten G***** nicht ident ist, sodass sie bzw der Masseverwalter im Konkurs über ihr Vermögen im Zwangsversteigerungsverfahren gegen G***** als Dritte anzusehen sind. Deshalb können die Ausführungen von Heller‑Berger‑Stix II 1682 über die Rekurslegitimation des Masseverwalters für diesen Fall ebensowenig herangezogen werden wie die im Revisionsrekurs des Masseverwalters zitierte Meinung bei Heller‑Trenkwalder 3 , 464 über die Rekursberechtigung des Zwangsverwalter einer Liegenschaft.

Weil der Dritte im Zwangsversteigerungsverfahren auch in dem der Klärung der Zubehörseigenschaft dienenden Verfahrensteil keine Beteiligtenstellung hat, wäre der „Ausscheidungsantrag“ des Masseverwalters vom Erstgericht nicht mit einer Sachentscheidung abzuweisen, sondern ebenso zurückzuweisen gewesen wie der gegen die Abweisung dieses „Antrages“ gerichtete Rekurs des Masseverwalters (vgl Heller‑Berger‑Stix I 644, EvBl 1972/276).

Die Legitimation eines Rechtsmittelwerbers bestimmt sich nämlich nur nach der ihm vom Gesetz eingeräumten Funktion im Verfahren und ist von der Beschwer zu unterscheiden, die angibt, ob die konkret als Rechtsmittelwerber auftretende Person durch die Entscheidung in ihrer Rechtsstellung im Verfahren betroffen wurde (vgl Fasching , Zivilprozessrecht RZ 1690).

Das bedeutet aber nicht, dass ein solcher unzulässiger „Ausscheidungsantrag“ eines Dritten nicht Anlass einer amtswegigen Prüfung der Zubehörseigenschaft sein könnte, ja allenfalls sogar sein müsste (vgl Mähr aaO).

Eine solche, von einem Dritten ausgelöste amtswegige Prüfung führt zu keinem Zwischenstreit zwischen dem am Zwangsversteigerungsverfahren nicht beteiligten Dritten und den Parteien und Beteiligten dieses Exekutionsverfahrens.

Der eine solche Prüfung allenfalls beendende Beschluss darüber, ob eine Sache Zubehör der zu versteigernden Liegenschaft ist, ist dem am Zwangsversteigerungsverfahren nicht beteiligten Dritten gar nicht zuzustellen und kann von ihm, wie schon erwähnt, auch nicht mit Rekurs angefochten werden. Sie kann daher gegenüber dem Dritten keine Rechtskraft erlangen und ihn daher insbesondere auch nicht daran hindern, mittels Exszindierungsklage Widerspruch nach § 37 EO zu erheben (vgl Mähr aaO und Heller‑Berger‑Stix II 1134).

Aus Anlass des unzulässigen Rekurses des Masseverwalters gegen den die Zubehörseigenschaft der beiden auf der Liegenschaft errichteten Hallen betreffenden Beschluss des Erstgerichts hätte das Gericht zweiter Instanz daher weder diesen Beschluss noch das diesem vorangegangene Verfahren zur Prüfung der Zubehörseigenschaft als nichtig aufheben dürfen und den „Ausscheidungsantrag“ des Masseverwalters auch nicht zurückweisen, aber auch nicht über die Kosten dieses Verfahrens entscheiden dürfen (vgl Fasching IV 110). Das Gericht zweiter Instanz hätte sich vielmehr darauf beschränken müssen, den unzulässigen Rekurs des Masseverwalters zurückzuweisen (EvBl 1972/276).

Deshalb war dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei dahin Folge zu geben, dass der angefochtene Beschluss der zweiten Instanz im Sinne einer Zurückweisung des an sie gerichteten unzulässigen Rechtsmittels des Masseverwalters abgeändert wird.

Der Revisionsrekurs des Masseverwalters gegen den Beschluss der zweiten Instanz, in dem unter anderem sein „Ausscheidungsantrag“ zurückgewiesen wurde, ist zwar zulässig, aber wegen der oben dargelegten mangelnden Antragslegitimation eines solchen Dritten im Zwangsversteigerungsverfahren unberechtigt.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 78 EO und den §§ 40, 41 und 50 ZPO.

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