Rechtssatz
Bei Nichtigkeit des Lehrvertrags bemißt sich der Kondiktionsanspruch des Lehrlings für die erbrachten Dienstleistungen dann nach der Lehrlingsentschädigung , wenn er wirklich als Lehrling verwendet und demgemäß nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen wurde , wie sie dem Berufsbild im jeweils in Betracht kommenden Lehrjahr entsprechen . Wurde er hingegen zumindest überwiegend zu reiner Hilfsarbeitertätigkeit herangezogen , so hat er Anspruch auf den ortsüblichen , zumindest aber auf den kollektivvertraglichen Lohn eines ( jugendlichen ) Hilfsarbeiters .
4 Ob 67/83 | OGH | 25.09.1984 |
Veröff: SZ 57/144 = Arb 10374 = JBl 1985,690 = DRdA 1987,119 (Spielbüchler) = ZAS 1985,151 (P. Bydlinski) |
4 Ob 69/85 | OGH | 17.06.1986 |
Auch; Veröff: SZ 59/99 = RdW 1987,97 = Arb 10534 |
Dokumentnummer
JJR_19840925_OGH0002_0040OB00067_8300000_001
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