OGH 9ObA94/98h

OGH9ObA94/98h20.5.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der Wiederaufnahmeklägerin "Eis***** GmbH, *****, vertreten durch Mag.Dr.Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wider die Wiederaufnahmebeklagte Zekira M*****, Eisverkäuferin, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens (Streitwert S 40.761,03 sA), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Wiederauf- nahmsklägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Februar 1998, GZ 11 Ra 2/98p-8, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Wiederaufnahmeklägerin wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Da die Wiederaufnahmsklage noch vor deren Zustellung an die Beklagte und vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wurde, liegt kein Fall des § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO vor, so daß die Zurückweisung des Rekurses mangels Einhaltung der 14-tägigen Rekursfrist des § 521 Abs 1 ZPO mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang steht (JBl 1993, 126; 7 Ob 721/88; 9 ObA 192/89).

Das von der Rekurswerberin zur Begründung ihres Rechtsmittels gebrauchte Zitat "Rechberger, ZPO Kommentar, Rz 3 zu § 522 ZPO" geht ins Leere (Rekursvorlage). Sollte sie das Zitat Kodek in Rechberger ZPO § 521 a Rz 3 gemeint haben, ist ihr entgegenzuhalten, daß die dort bezogene Entscheidung EvBl 1991/159 so wie die anderen ebenfalls in einem "unzweifelhaft rechtmäßig begründeten Prozeßrechtsverhältnis" (sohin nach Eintritt der Streitanhängigkeit iSd § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO) ergangen ist.

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