OGH 3Ob507/84 (RS0076601)

OGH3Ob507/8423.5.1984

Rechtssatz

Im IPRG gibt es für einen Anfechtungsanspruch keine ausdrückliche besondere Regelung. Die Ansicht von Bartsch-Pollak (3.Auflage Anmerkung 22 zu § 1 AnfO), es komme auf den Ort an, wo die Befriedigungsverletzung eingetreten ist, bzw bei der Anfechtung des Erwerbes einer Liegenschaft auf den Ort ihrer Lage ist auch für das geltende Recht am zwingendsten, weil sie dem Wesen des Anfechtungsanspruchs, der im wesentlichen eben darin besteht, eine bestimmte Exekution dulden zu müssen, am besten gerecht wird.

Normen

IPRG §1

3 Ob 507/84OGH23.05.1984

Veröff: JBl 1985,299 = ZfRV 1986,290 (Verschraegen, 272)

3 Ob 584/84OGH27.02.1985

Beisatz: Hier: Belastungsverbot und Veräußerungsverbot angefochten. (T1) Veröff: SZ 58/34 = EvBl 1985/158 S 724 = IPRax 1986,244 (Schwind, 249)

6 Ob 540/88OGH11.12.1989

Auch; Beisatz: Hier: Konkursrechtlichen Anfechtungsanspruch. (T2) Veröff: SZ 62/199

8 Ob 623/89OGH30.08.1990
2 Ob 265/00kOGH19.10.2000

Vgl auch; Beisatz: Anfechtungsansprüche im inländischen Konkurs sind nach österreichischem Recht zu beurteilen. (T3)

2 Ob 196/04vOGH27.04.2006

Auch; Beisatz: Für das Entstehen eines Anfechtungsanspruches ist nach materiellem Recht entscheidend, dass eine Vermögensverschiebung zu Lasten des Gläubigers bewirkt wurde. Dieser materiellrechtlichen Wertung entspricht die kollisionsrechtliche Anknüpfung an der Wirkung der Rechtshandlung für den Gläubiger. Hier: Anfechtung eines Transfers des englischen Verkaufserlöses einer Liegenschaft auf das deutsche Konto der Beklagten, wodurch die relevante Verkürzung des Befriedigungsfonds in England eingetreten ist. Auch wenn die Anfechtung einer Rechtshandlung, bei der Vermögensverminderung und Vermögenszuwachs auseinander fallen, grundsätzlich nach dem Recht des Ortes zu beurteilen ist, an dem die Vermögensverminderung eingetreten ist, kann sich aus den Umständen des Einzelfalls eine (noch) stärkere Beziehung zur Rechtsordnung eines anderen Staates ergeben (anzuwendendes Recht mangels ausreichender Feststellungen nicht entschieden). (T4)

3 Ob 1/10hOGH26.05.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/58

3 Ob 147/12gOGH19.09.2012

Auch; Beisatz: Hier: Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkurses. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19840523_OGH0002_0030OB00507_8400000_003

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