OGH 8Ob569/83 (RS0019101)

OGH8Ob569/8310.5.1984

Rechtssatz

Daß Schenkungsverträge auf den Todesfall in der Regel unter der Annahme abgeschlossen werden, daß der Beschenkte den Schenker, überlebt, entspricht der Natur dieses Geschäftes. Wird diese Annahme ausdrücklich zur Bedingung erhoben, dann handelt es sich in Wahrheit nur um eine auflösende Bedingung, die dann eintritt, wenn der Beschenkte vor dem Schenker stirbt. Der gleiche Zweck wird erreicht, wenn die Unvererblichkeit des Anspruches des Beschenkten vereinbart wird. Dies widerspricht nicht den Vorschriften des § 956 2 Satz oder des § 1249 ff ABGB. Es wird vielmehr in beiden Fällen nur ermöglicht, daß ein derartiges Rechtsgeschäft noch zu Lebzeiten des Schenkenden - und zwar ohne dessen Zutun - seine Wirksamkeit verliert, sodaß der Schenkende über das den Gegenstand dieses Rechtsgeschäftes bildende Vermögen wieder frei (sei es vertraglich unter Lebenden, sei es von Todes wegen) verfügen kann.

Normen

ABGB §956

8 Ob 569/83OGH10.05.1984

Veröff: JBl 1985,290 = SZ 57/91 = EvBl 1984/159 S 662

7 Ob 589/84OGH12.07.1984

nur: Daß Schenkungsverträge auf den Todesfall in der Regel unter der Annahme abgeschlossen werden, daß der Beschenkte den Schenker, überlebt, entspricht der Natur dieses Geschäftes. Wird diese Annahme ausdrücklich zur Bedingung erhoben, dann handelt es sich in Wahrheit nur um eine auflösende Bedingung, die dann eintritt, wenn der Beschenkte vor dem Schenker stirbt. (T1) Veröff: NZ 1985,69

Dokumentnummer

JJR_19840510_OGH0002_0080OB00569_8300000_001

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