Rechtssatz
Stellt sich die Frage des allfälligen Mangels der Prozeßfähigkeit erst im Rechtsmittelverfahren, so hat das Rekursgericht eine entsprechende Prüfung und allfällige Sanierung selbst vorzunehmen.
3 Ob 87/09d | OGH | 23.06.2009 |
Auch; Beisatz: Ein unbeachtet gebliebener Mangel der gesetzlichen Vertretung ist in jeder Lage des Verfahrens - auch im Rechtsmittelverfahren vom Rechtsmittelgericht - von Amts wegen wahrzunehmen. (T1); Veröff: SZ 2009/84 |
Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0020OB00556_8400000_001
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