OGH 10Os49/84 (RS0090539)

OGH10Os49/8417.4.1984

Rechtssatz

Zur Strafbarkeit eines Tatbeitrags genügt es, wenn auf der subjektiven Tatseite der Vorsatz des Beitragstäters (zur Zeit seiner Tathandlung) jedenfalls auf eine künftige Deliktsvollendung durch den unmittelbaren Täter gerichtet war (§ 7 Abs 1 StGB) und wenn auf der objektiven Tatseite dessen (durch seinen Beitrag unterstützte) Handlung, sei es schon zur Zeit dieses Beitrags hiezu oder sei es erst später (vgl ÖJZ-LSK 1983/105), tatsächlich bis ins Versuchsstadium gediehen ist (§ 15 Abs 1 StGB); jener Zeitpunkt des Eintretens der Handlung des unmittelbaren Täters in die Entwicklungsstufe des strafbaren Versuchs dagegen muss - als eine aus der Sicht des Beitragstäters rechtsunerhebliche (bloße) Tatmodalität - von dessen Vorsatz nicht umfaßt sein (WK-StGB 2 § 12 Rz 103).

Tatbildverwirklichung

 

Normen

StGB §12 Fall3 Bc
StGB §15 F

10 Os 49/84OGH17.04.1984

Veröff: EvBl 1984/163

10 Os 138/84OGH15.01.1985

Vgl auch; nur: Zur Strafbarkeit eines Tatbeitrags genügt es, wenn auf der subjektiven Tatseite der Vorsatz des Beitragstäters (zur Zeit seiner Tathandlung) jedenfalls auf eine künftige Deliktsvollendung durch den unmittelbaren Täter gerichtet war (§ 7 Abs 1 StGB) und wenn auf der objektiven Tatseite dessen (durch seinen Beitrag unterstützte) Handlung, sei es schon zur Zeit dieses Beitrags hiezu oder sei es erst später (vgl ÖJZ-LSK 1983/105), tatsächlich bis ins Versuchsstadium gediehen ist (§ 15 Abs 1 StGB). (T1) Beisatz: Tatbeitrag in der Vorbereitungsphase. (T2) Veröff: SSt 56/4

9 Os 74/86OGH11.06.1986

Vgl auch

15 Os 28/88OGH20.09.1988
12 Os 165/89OGH20.12.1990

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

15 Os 124/05gOGH16.02.2006

nur: Zur Strafbarkeit eines Tatbeitrags genügt es, wenn auf der subjektiven Tatseite der Vorsatz des Beitragstäters (zur Zeit seiner Tathandlung) jedenfalls auf eine künftige Deliktsvollendung durch den unmittelbaren Täter gerichtet war (§ 7 Abs 1 StGB). (T3)

11 Os 26/05sOGH31.01.2006

Auch; Beisatz: Mangels qualitativer Akzessiorität ist es ohne Bedeutung, ob der Ausführende rechtswidrig, vorsätzlich, fahrlässig oder sonst schuldhaft gehandelt hat. Strafbarkeit des Beitragstäters wegen vorsätzlicher Beitragstäterschaft setzt nur dessen Vorsatz auf Tatbildverwirklichung, somit auf Vollendung der Tat voraus. (T4)

13 Os 114/06yOGH07.03.2007

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: §§ 15, 78 StGB. (T5)

11 Os 27/15bOGH11.08.2015

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19840417_OGH0002_0100OS00049_8400000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte