Mitwirkung an der Selbsttötung
§ 78.
(1) Wer eine andere Person dazu verleitet, sich selbst zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer
- 1. einer minderjährigen Person,
- 2. einer Person aus einem verwerflichen Beweggrund oder
- 3. einer Person, die nicht an einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, leidet oder die nicht gemäß § 7 StVfG ärztlich aufgeklärt wurde,
- dazu physisch Hilfe leistet, sich selbst zu töten.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2022
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40240918
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