OGH 3Ob520/84 (RS0005181)

OGH3Ob520/844.4.1984

Rechtssatz

Zur Sicherung der in einer Löschungsklage geltend zu machenden Ansprüche bedarf es keiner einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 6 EO, weil der Löschungskläger gleichzeitig mit der Klage oder später nach § 61 Abs 1 GBG 1955 die Streitanmerkung verlangen kann, die den Charakter einer einstweiligen Verfügung an sich trägt (Heller-Berger-Stix I 46; GlU 3035) und das zur Sicherung dieser Ansprüche zweckdienlichste Mittel darstellt, das das Gericht nach § 382 und § 392 Abs 2 EO nach seinem Ermessen und in der Regel ohne Beschränkung auf die Anträge der Partei auszuwählen hat.

Normen

EO §382 Z6 II6
GBG §61 A

3 Ob 520/84OGH04.04.1984
3 Ob 1006/84OGH23.05.1984

nur: Zur Sicherung der in einer Löschungsklage geltend zu machenden Ansprüche bedarf es keiner einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 6 EO, weil der Löschungskläger gleichzeitig mit der Klage oder später nach § 61 Abs 1 GBG 1955 die Streitanmerkung verlangen kann. (T1) Beisatz: Und zwar auch der Erbe, vgl dazu SZ 26/135. (T2)

3 Ob 599/87OGH27.01.1988

RZ 1988/29 S 136

6 Ob 551/91OGH25.04.1991

nur T1

8 Ob 1632/92OGH08.10.1992
2 Ob 325/98bOGH17.12.1998
7 Ob 2/00wOGH26.01.2000

Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich kann es auch bei einer Löschungsklage eine einstweilige Verfügung geben, weil etwa eine konkret drohende Veräußerung noch im Rang vor der Eintragung der Streitanmerkung im Grundbuch durchgeführt werden soll. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19840404_OGH0002_0030OB00520_8400000_001

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