OGH 4Ob503/84 (RS0037860)

OGH4Ob503/843.4.1984

Rechtssatz

Die rechtserzeugenden Tatsachen des § 13 KSchG hat der Unternehmer gemäß § 226 Abs 1 ZPO schon in der Klage anzuführen. Fehlt es an entsprechenden Behauptungen, dann kann der Klageanspruch aus den vorgebrachten Tatsachen nicht abgeleitet werden; das Klagebegehren ist in diesem Fall gemäß § 396 ZPO mangels Schlüssigkeit mit (negativem) Versäumungsurteil abzuweisen.

Normen

KSchG §13
ZPO §84 Abs3 I
ZPO §226 IIIA
ZPO §226 Abs1 IIIC
ZPO §396 B

4 Ob 503/84OGH03.04.1984

Veröff: SZ 57/69 = RdW 1984,308

2 Ob 609/88OGH06.12.1988
2 Ob 531/91OGH09.11.1991
1 Ob 606/95OGH17.10.1995

Auch; Beisatz: Hier: Fehlende Behauptung, dem Beklagten eine qualifizierte Mahnung zugesandt zu haben. Beim Vorbringen der klagenden Partei, die Voraussetzungen nach § 13 KSchG lägen vor, handelt es sich nicht um eine tatsächliche Behauptung, sondern nur um eine Rechtsausführung. (T1)

2 Ob 524/95OGH25.04.1996

Auch; Beis wie T1 nur: Hier: Fehlende Behauptung, dem Beklagten eine qualifizierte Mahnung zugesandt zu haben. (T2) <br/>Beisatz: Unvollständiges und somit unschlüssiges Vorbringen ist dann nicht verbesserungsfähig, falls eine sachliche Erledigung - wenn auch nicht im stattgebenden Sinn - nicht ausgeschlossen ist. (T3)

2 Ob 2390/96aOGH23.01.1997

Auch; nur: Fehlt es an entsprechenden Behauptungen, dann kann der Klageanspruch aus den vorgebrachten Tatsachen nicht abgeleitet werden; das Klagebegehren ist in diesem Fall gemäß § 396 ZPO mangels Schlüssigkeit mit (negativem) Versäumungsurteil abzuweisen. (T4)

1 Ob 266/97tOGH27.01.1998

Auch; nur: Die rechtserzeugenden Tatsachen des § 13 KSchG hat der Unternehmer gemäß § 226 Abs 1 ZPO schon in der Klage anzuführen. (T5)<br/>Beisatz: Die vom Unternehmer zur Geltendmachung des Terminsverlusts eingebrachte Klage ist daher nur dann schlüssig, wenn sie entsprechende Behauptungen über den Eintritt jener tatsächlichen Voraussetzungen enthält, von denen § 13 KSchG die Ausübung des Rechts abhängig macht. (T6)

8 Ob 205/99aOGH21.10.1999
4 Ob 181/00xOGH18.07.2000

Auch

6 Ob 182/00hOGH13.07.2000

Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall mangelte es bereits an der hinreichenden Bestimmtheit des geltend gemachten Rechtsgrundes. Es bleibt nach dem Klagevorbringen unklar, ob das Begehren auf den Rückzahlungsanspruch aus einem gewährten Darlehen bzw Kredit gestützt wird oder die Beklagte auf Grund ihrer Haftung als Bürgin in Anspruch genommen werden soll oder ob der eine Klagegrund primär und der andere hilfsweise geltend gemacht wird. Insbesondere wurde zur Fälligkeit des eingeklagten Anspruches in der Klage überhaupt kein Vorbringen erstattet. (T7)<br/>Beis ähnlich wie T6; Beisatz: In der Klage wird die Beklagte als "Pensionistin" bezeichnet, weshalb die Eigenschaft der Beklagten als Verbraucherin im Sinn des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG zu vermuten ist. (T8); Beis wie T3

7 Ob 3/02wOGH30.01.2002

nur T5

1 Ob 73/03xOGH29.04.2003

Vgl aber; Beisatz: Unschlüssiges Klagebegehren kann für sich kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben, doch hat der Verhandlungsrichter gemäß § 182 Abs 1 ZPO darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt bzw klargestellt werden. (T9)

3 Ob 58/12vOGH18.04.2012

Vgl; Beis wie T3

2 Ob 154/12dOGH24.01.2013

Auch; nur T5

1 Ob 204/17gOGH15.11.2017

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19840403_OGH0002_0040OB00503_8400000_001

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