OGH 3Ob509/84 (RS0023868)

OGH3Ob509/8415.2.1984

Rechtssatz

Der Grundsatz des Fahrens auf Sicht ist ein allgemeiner und natürlicher Vertrauensgrundsatz bei Bewegungsgeschehen an Orten, wo mit anderen Menschen oder sonstigen Hindernissen gerechnet werden muss. Er findet keine Unterbrechung durch enge, unübersichtliche und schnelle, allgemein befahrende Abfahrtsstrecken, zumal auch damit gerechnet werden muss, dass in einem solchen Teil der Abfahrtsstrecke ein gestürzter Schifahrer liegt oder ein verletzter Läufer eben versorgt wird. Wer in einen unübersichtlichen Teil einer Abfahrtsstrecke hineinschießt, obgleich er mit anderen Personen auf der Strecke rechnen musste, handelt fahrlässig.

Normen

ABGB §1295 IId4a

3 Ob 509/84OGH15.02.1984

Veröff: JBl 1984,673 = ZVR 1985/162 S 342

3 Ob 529/87OGH01.07.1987

nur: Der Grundsatz des Fahrens auf Sicht ist ein allgemeiner und natürlich Vertrauensgrundsatz bei Bewegungsgeschehen an Orten, wo mit anderen Menschen oder sonstigen Hindernissen gerechnet werden muss. Er findet keine Unterbrechung durch enge, unübersichtliche und schnelle, allgemein befahrende Abfahrtsstrecken, zumal auch damit gerechnet werden muss, dass in einem solchen Teil der Abfahrtsstrecke ein gestürzter Schifahrer liegt. (T1)

12 Os 122/90OGH10.01.1991

Vgl auch; Beisatz: Dominierende Bedeutung der FIS - Regel zwei auch im Begegnungsverkehr mit Pistengeräten. (T2) Veröff: EvBl 1991/104 S 449 = JBl 1991/662 (Bertel)

7 Ob 76/07pOGH20.06.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verschuldensteilung 3 : 1 zu Lasten des Lenkers eines Motorschlittens an der Kollision mit einem Snowboarder. (T3)

3 Ob 89/10zOGH01.09.2010

Auch

5 Ob 11/18fOGH15.05.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19840215_OGH0002_0030OB00509_8400000_004

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