OGH 5Ob505/84 (RS0012151)

OGH5Ob505/8431.1.1984

Rechtssatz

Eine nicht verbücherte, nicht offenkundige Dienstbarkeit erlischt durch den gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstückes.

Normen

ABGB §524
ABGB §1500

5 Ob 505/84OGH31.01.1984

Veröff: NZ 1984,86

1 Ob 128/98zOGH19.01.1999
10 Ob 291/99pOGH25.01.2000

Vgl auch

3 Ob 67/02bOGH26.06.2002

Vgl auch; Beisatz: Dienstbarkeiten, die der Erwerber weder kannte noch kennen musste und die auch nicht offenkundig sind, wirken nicht gegen den Erwerber der dienenden Liegenschaft. (T1)

7 Ob 95/03aOGH07.05.2003

Vgl auch; Beisatz: Der Erwerb im Vertrauen auf das Grundbuch macht eine vollendete Ersitzung wirkungslos. (T2)

10 Ob 54/05xOGH28.06.2005
6 Ob 278/06kOGH12.12.2007

Vgl

5 Ob 273/07vOGH19.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt sowohl des Vertragsabschlusses als auch des Einverleibungsgesuchs der Erwerber. Die nachträgliche Kenntnis ist hingegen für die Frage der Gutgläubigkeit nicht relevant. (T3)<br/>Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Das Wissen des bisherigen Alleineigentümers geht nicht zu Lasten der übrigen Miteigentümer, weil der bisherige Alleineigentümer durch die zu Gunsten des in seinem Alleineigentum verbleibenden Grundstücks begründete Dienstbarkeit begünstigt würde. (T4)

1 Ob 116/09dOGH06.07.2009

Beisatz: Eine nicht verbücherte, nicht offenkundige Dienstbarkeit erlischt durch den gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstücks und entsteht nicht allein durch die Untätigkeit des Erwerbers wieder. Eine (allenfalls inhaltsgleiche) Dienstbarkeit kann nur neu begründet werden, sei es durch Ersitzung oder auch im Wege einer Vereinbarung, allenfalls auch durch konkludentes Verhalten (§ 863 ABGB). (T5)

6 Ob 73/13yOGH08.05.2013
10 Ob 5/14dOGH25.02.2014

Auch; Beis wie T2

5 Ob 27/14bOGH04.09.2014
3 Ob 39/16fOGH27.04.2016

Auch

3 Ob 72/16hOGH18.05.2016

Auch

1 Ob 261/15mOGH21.06.2016

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2016/65

3 Ob 232/16pOGH26.01.2017
3 Ob 26/17wOGH07.06.2017

Beis wie T2

8 Ob 36/17bOGH25.10.2017

Auch; Beis wie T3

1 Ob 37/19aOGH03.04.2019

Vgl auch; Beisatz: Darauf ist nur Bedacht zu nehmen, wenn sich der Erwerber der Liegenschaft darauf beruft. (T6)

4 Ob 228/21iOGH29.03.2022

Dokumentnummer

JJR_19840131_OGH0002_0050OB00505_8400000_001

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