OGH 4Ob41/83 (RS0039225)

OGH4Ob41/8324.1.1984

Rechtssatz

Eine Feststellungsklage kann auch auf Feststellung befristeter oder bedingter Rechte oder Rechtsverhältnisse erhoben werden.

Normen

ZPO §228 H4

4 Ob 41/83OGH24.01.1984
7 Ob 602/89OGH27.04.1989

Auch; Beisatz: Wenn der gesamte andere rechtserzeugende Sachverhalt feststeht und nur die bereits genau und bestimmt festgesetzte Bedingung noch nicht eingetreten ist. (T1) Veröff: SZ 62/80 = JBl 1989,780

1 Ob 99/99mOGH05.08.1999

Beis wie T1; Beisatz: Das gilt auch für die Regressfrage und sonstige vom Eintritt einer Bedingung abhängige Ersatzpflichten. (T2)

6 Ob 237/04bOGH21.04.2005

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Regress der Bank gegen die Anleger im Zusammenhang mit der KESt. Dass die Klägerin gegen den Abgabenbescheid Berufung eingelegt hat, steht ihrem Feststellungsinteresse nicht entgegen, weil die Beklagte nicht die allenfalls mögliche Haftpflicht der Klägerin für die Abgabenschuld bestritt, sondern, dass sie im Fall der Rechtskraft des Abgabenbescheids der Klägerin gegenüber regresspflichtig sei. (T3)

7 Ob 252/08xOGH13.05.2009

Beis wie T1; Beisatz: Das Fehlen einer gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung kann nicht schlechthin mit dem Vorhandensein einer Bedingung gleichgesetzt werden. (T4)

9 ObA 21/15aOGH20.03.2015

Auch

17 Ob 7/20hOGH24.11.2020

Beis wie T1

17 Ob 11/20xOGH24.11.2020

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19840124_OGH0002_0040OB00041_8300000_001

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