OGH 7Ob748/83 (RS0033818)

OGH7Ob748/8329.11.1983

Rechtssatz

Wenn dem Empfänger durch die Leistung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile entstanden sind oder ihm die Rückzahlung besonders schwer treffen würde und er schutzwürdiger ist als der Leistende, etwa deshalb, weil der Leistende die Vermögensverschiebung bei einem gutgläubigen Empfänger sorglos verursacht hat, so kann eine Minderung des Bereicherungsanpruches erfolgen (Nachteilsausgleich).

Normen

ABGB §1431 ff A
ABGB §1437

7 Ob 748/83OGH29.11.1983

Veröff: SZ 56/179 = EvBl 1984/69 S 269

2 Ob 229/06zOGH24.05.2007

Vgl; nur: Wenn dem Empfänger durch die Leistung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile entstanden sind, so kann eine Minderung des Bereicherungsanpruches erfolgen (Nachteilsausgleich). (T1); Beisatz: Hier: Berücksichtigung nicht nur der den Verkehrswert einer Liegenschaft werterhöhenden Maßnahmen der Leistenden, sondern auch der durch die mit deren Finanzierung verbundene Belastung, sowie eines zu Gunsten des Leistenden einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes. (T2)

9 ObA 6/11iOGH27.07.2011

Beisatz: Dafür sind auf den konkreten Fall bezogene Billigkeitserwägungen anzustellen, in deren Rahmen vor allem ein allfälliges Verschulden oder eine allfällige Veranlassung des Irrtums, auf dem die Zahlung beruhte, zu berücksichtigen. (T3)

4 Ob 199/16tOGH20.12.2016

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19831129_OGH0002_0070OB00748_8300000_001

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