OGH 5Ob65/83 (RS0083204)

OGH5Ob65/8315.11.1983

Rechtssatz

Mit den im § 19 Abs 1 Z 1 WEG bezeichneten "Anlagen" sind nur solche technischen Einrichtungen gemeint, deren unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit erkennbar ist, so dass wohl noch Gemeinschaftsgeräte wie Waschmaschinen und Bügelmaschinen, Solarien, Schwimmbäder darunter fallen mögen, nicht aber die gewöhnlich in jedem Haus vorhandenen Ausgestaltungen wie Wasserzufuhr, Rauchabzüge, Stiegenhausbeleuchtung und Abfallbehälter.

Normen

WEG 1975 §19 Abs1 Z1
WEG 2002 §32 Abs6

5 Ob 65/83OGH15.11.1983

Veröff: EvBl 1984/34 S 132 = ImmZ 1984,176 = MietSlg 35639

5 Ob 56/86OGH27.05.1986

Beisatz: Hier: Waschmaschine, Wäschetrockner. (T1) Veröff: ImmZ 1986,457 = MietSlg XXXVIII/20

5 Ob 182/08pOGH25.11.2008

Ähnlich; Beisatz: Es ist naheliegend, den Mechanismus einer Stapelparkanlage (Parkwippe), jedenfalls in der hier feststehenden Gestalt, als „gesondert abzurechnende Anlage" im Sinn des § 32 Abs 6 WEG 2002 anzusehen, also als (nicht nur technische) Einrichtung, die sich erkennbar von jenem Liegenschaftszubehör unterscheidet, das allen Miteigentümern in gleicher Weise nützt oder zur Benützung freisteht. (T2)

5 Ob 107/09kOGH07.07.2009

Vgl; Beisatz: Unter einer „gesondert abzurechnenden Anlage" im Sinn des § 32 Abs 6 WEG 2002 sind (nur) Gemeinschaftseinrichtungen zu verstehen, nicht aber Wohnungseigentumsobjekte, die sich im alleinigen Nutzungs- und Verfügungsrecht eines Miteigentümers befinden (§ 2 Z 1 WEG 2002). (T3)

5 Ob 75/12hOGH16.05.2012

Beisatz: Nicht hingegen ein Garagenbau, an dessen Stellplätzen für Wohnungseigentümer Zubehörwohnungseigentum begründet ist. (T4)

5 Ob 176/14iOGH23.10.2014

Auch; Einzeln bezeichnete Teile einer Heizanlage sind keine Anlage, für die aus Gründen der Kostenverteilungsgerechtigkeit eine eigene Abrechnungseinheit festgesetzt werden kann. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19831115_OGH0002_0050OB00065_8300000_001

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