OGH 4Ob190/82 (RS0028511)

OGH4Ob190/8218.10.1983

Rechtssatz

Der Begriff "Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension" ist dahin auszulegen, dass der Arbeitnehmer ein ihm im Gesetz eingeräumtes Recht auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension geltend macht. Hiefür ist eine entsprechende Antragstellung bei der Pensionsversicherungsanstalt und die "gehörige Fortsetzung" des vom Sozialversicherungsträger über diesen Antrag eingeleiteten Verfahrens notwendig.

Angestellte — Pension — Frühpension — Voraussetzung — Kündigung — Dienstnehmer — Pensionsabfertigung

 

Normen

AngG §23a Abs1 Z2 II

4 Ob 190/82OGH18.10.1983

Veröff: SZ 56/150 = EvBl 1984/103 S 399 = ZAS 1984,189 (Mazal) = JBl 1984,157 = Arb 10321

9 ObA 142/98tOGH21.10.1998

Vgl auch; Beisatz: Der kausale objektivierbare Willenszusammenhang zwischen Kündigung und Inanspruchnahme der Pension ist auch gewahrt, wenn zwar nach der Kündigung aber bis zum Zeitpunkt der maßgeblichen Endigung des Arbeitsverhältnisses ein Pensionsantrag gestellt wird und die Voraussetzungen des Pensionsanspruches gegeben sind. Der bloße Wille allein wahrt hingegen den Abfertigungsanspruch nicht. (T1)

9 ObA 2/04sOGH26.05.2004

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausgleichsanspruch gemäß § 24 HVertrG. (T2)<br/>Veröff: SZ 2004/86

9 ObA 108/17yOGH27.09.2017

Auch; Beisatz: Die Voraussetzung des § 23a Abs 1 Z 2 AngG wird durch die rechtskräftige Zuerkennung der Pension unabhängig davon erfüllt, ob die tatsächlichen materiellen Voraussetzungen für die Pensionsgewährung vorlagen oder der Dienstnehmer bei Stellung seines Pensionsantrags gutgläubig war. (T3)

8 ObA 32/18sOGH28.08.2018

Beisatz: Ob das Pensionsverfahren durch Bescheid, durch Gerichtsurteil oder durch Vergleich endete, macht keinen Unterschied. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19831018_OGH0002_0040OB00190_8200000_007

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