OGH 1Ob557/83 (RS0033224)

OGH1Ob557/8310.10.1983

Rechtssatz

Der Übernehmer eines Vermögens oder Unternehmens ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Leistung oder überhaupt eine solche aus dem übernommenen Vermögen oder Unternehmen zu erbringen; er muss nur so viele Schulden berichtigen, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt. Der Übernehmer ist daher auch nicht verhalten, durch die Übernahme erst erworbene dingliche Rechte (an einer Liegenschaft) zugunsten eines Dritten, der auf deren Erwerb nur obligatorische Ansprüche gegen den Übernehmer geltend machen konnte, aufzugeben.

Normen

ABGB §1409 D
ABGB §1409 Ea

1 Ob 557/83OGH10.10.1983

Veröff: SZ 56/140 = EvBl 1984/54 S 214 = JBl 1984,439 (kritisch Wilhelm)

1 Ob 300/01aOGH29.01.2002

Auch; Beisatz: Der Vermögensübernehmer haftet nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen, nicht jedoch für die Fortsetzung obligatorischer Dauerschuldverhältnisse. (T1)

5 Ob 204/08yOGH13.01.2009

Vgl auch; Beisatz: § 1409 ABGB sieht nur eine beschränkte Haftung des Übernehmers vor, nämlich nur bis zur Höhe der übernommenen Aktiven (also pro viribus) und überdies nur für die zum Unternehmen gehörenden Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste. (T2)

3 Ob 47/11zOGH11.05.2011

Vgl; Beisatz: Die Haftung des Übernehmers nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen, verhindert nicht, dass der Übernehmer ‑ damit seine Haftung überhaupt effektuiert werden kann ‑ auch die mit der Geldverpflichtung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Offenlegungsverpflichtungen erfüllt. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19831010_OGH0002_0010OB00557_8300000_002

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