1 Ob 557/83 | OGH | 10.10.1983 |
Veröff: SZ 56/140 = EvBl 1984/54 S 214 = JBl 1984,439 (kritisch Wilhelm) |
1 Ob 300/01a | OGH | 29.01.2002 |
Auch; Beisatz: Der Vermögensübernehmer haftet nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen, nicht jedoch für die Fortsetzung obligatorischer Dauerschuldverhältnisse. (T1) |
5 Ob 204/08y | OGH | 13.01.2009 |
Vgl auch; Beisatz: § 1409 ABGB sieht nur eine beschränkte Haftung des Übernehmers vor, nämlich nur bis zur Höhe der übernommenen Aktiven (also pro viribus) und überdies nur für die zum Unternehmen gehörenden Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste. (T2) |
3 Ob 47/11z | OGH | 11.05.2011 |
Vgl; Beisatz: Die Haftung des Übernehmers nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen, verhindert nicht, dass der Übernehmer ‑ damit seine Haftung überhaupt effektuiert werden kann ‑ auch die mit der Geldverpflichtung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Offenlegungsverpflichtungen erfüllt. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19831010_OGH0002_0010OB00557_8300000_002
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