OGH 5Ob28/83 (RS0013161)

OGH5Ob28/8320.9.1983

Rechtssatz

Die Entscheidung über den Antrag eines Mitmieters auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung über die S 4,--/m2 der Wohnungsnutzfläche übersteigenden monatlichen Hauptmietzinse, erstreckt ihre Wirksamkeit zwingend auf alle an dem Bestandverhältnis beteiligten Vertragspartner und greift daher in die Rechtssphäre des anderen Mitmieters unmittelbar ein. Ein Antrag in der Angelegenheit der Angemessenheit des Hauptmietzinses nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG muss bei Vorhandensein zweier Mitmieter von beiden Mietern getragen sein.

Normen

ABGB §825 B
MRG §37 Abs3
MRG §37 Abs1 Z8
MG §16 Abs3

5 Ob 28/83OGH20.09.1983

SZ 56/132 = MietSlg 35425 (24)

5 Ob 57/84OGH16.10.1984

Vgl aber

5 Ob 124/07gOGH20.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Der von mehreren Mitmietern eines Bestandobjektes als Gesamtschuldner zu entrichtende Hauptmietzins kann nicht in Verbindlichkeiten der einzelnen Mitmieter aufgespalten werden. Die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung und die Höhe des angemessenen Hauptmietzinses müssen zwingend alle am Vertrag Beteiligten treffen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19830920_OGH0002_0050OB00028_8300000_001

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