OGH 7Ob665/83 (RS0020919)

OGH7Ob665/831.9.1983

Rechtssatz

Dauerschuldverhältnisse können aus einem wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst werden. § 1117 ABGB nennt für Bestandverhältnisse derartige wichtige Gründe für eine Auflösungserklärung des Mieters. Hiebei spielt es keine Rolle, daß der Mieter die Auflösungserklärung in Form einer Kündigung abgibt.

Normen

ABGB §1117

7 Ob 665/83OGH01.09.1983
7 Ob 715/83OGH12.07.1984
5 Ob 503/86OGH18.03.1986

Auch

1 Ob 210/97gOGH14.10.1997

Auch; nur: Dauerschuldverhältnisse können aus einem wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst werden. (T1)

6 Ob 42/99sOGH28.05.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier: Beharrliche faktische Weigerung des Vermieters zur Behebung der - wenn auch geringen - Schäden am Mietobjekt. (T2)

9 Ob 24/03zOGH02.04.2003

Vgl auch; nur: Dauerschuldverhältnisse können aus einem wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst werden. § 1117 ABGB nennt für Bestandverhältnisse derartige wichtige Gründe für eine Auflösungserklärung des Mieters. (T3)<br/>Beisatz: Ob der Bestandnehmer wegen von ihm behaupteter Beeinträchtigungen der Benützung des Bestandobjektes iSd § 1117 ABGB zur Auflösung des Bestandverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt ist, hängt von den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles ab und ist daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T4)

6 Ob 93/03zOGH21.05.2003

Auch

7 Ob 235/06vOGH23.10.2006

Auch; nur T3; Beisatz: Dass die Bestandnehmerin der - rechtsirrigen - Auffassung war, auch schon aus einem anderen Grund zum Rücktritt vom Unternehmenspachtvertrag berechtigt gewesen zu sein und selbst nicht leistungsbereit war, kann nichts daran ändern, dass der (neuerliche) Wasserschaden, der die Bestandsache für längere Zeit zum bedungenen Gebrauch untauglich machte, einen wirksamen Rücktritt ermöglichte. (T5)

7 Ob 158/07xOGH29.08.2007

Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Vermietung eines mangelhaft funktionierenden Kommunikationssystems mit Bordcomputern. (T6)

2 Ob 20/15bOGH25.02.2016

Auch; nur T1; Beisatz: Die Anordnung einer sechstägigen Kündigungsfrist in AGB verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T7)<br/>Beisatz: Schon die Änderungsmitteilung berechtigt den Mobilfunk‑Teilnehmer zur Kündigung, sie ‑ und nicht erst die Änderung selbst ‑ bildet also den „wichtigen Grund“. Das führt dazu, dass die Kündigungserklärung des Teilnehmers mit dem Zugang an den Betreiber wirksam wird, sofern dies noch vor dem mitgeteilten Zeitpunkt des Inkrafttretens erfolgt und der Teilnehmer nicht einen bestimmten Kündigungstermin nennt. (T8); Veröff: SZ 2016/22

7 Ob 201/15gOGH06.04.2016

Auch; nur T1

8 Ob 89/16wOGH22.02.2017

Vgl auch; Beisatz: Die vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ist nur das „äußerste Notventil“, sodass ein strenger Maßstab an die Qualität der dafür notwendigen wichtigen Grunde anzulegen ist. (T9)

5 Ob 60/21sOGH15.11.2021

Vgl; nur Beis wie T4; nur Beis wie T9

Dokumentnummer

JJR_19830901_OGH0002_0070OB00665_8300000_003

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