OGH 6Ob642/83 (RS0045942)

OGH6Ob642/8314.7.1983

Rechtssatz

Kein Ausschlussgrund hinsichtlich eines Richters, der Ehegatte eines Rechtsanwaltes ist, welcher mit dem Bevollmächtigten einer Partei in einer Kanzleigemeinschaft steht, sofern die Partei nicht auch ihm selbst Prozessvollmacht erteilt hat.

Normen

JN §20

6 Ob 642/83OGH14.07.1983
1 N 502/01OGH30.01.2001

Auch; Beisatz: Unter § 20 Z 2 JN fällt nicht nur ein eheliches Verhältnis zur Partei selbst, sondern auch zu deren Bevollmächtigten. (T1)

5 Ob 93/13gOGH20.09.2013

Beisatz: Das Angehörigenverhältnis (§ 20 Z 2 JN) eines Richters zu einem angestellten Rechtsanwalt einer bevollmächtigten Rechtsanwalts‑Gesellschaft allein begründet noch keinen für die Ausschließungsgründe charakteristischen und deshalb zu typisierenden Fall einer bereits objektiv evidenten Gefährdung der Objektivität und Unbefangenheit eines Richters. (T2)

6 Ob 176/13wOGH24.10.2013

Vgl aber; Beisatz: Ein Richter, dessen Ehegatte Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 21e RAO ist, ist wenn eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat analog § 20 Z 2 JN vom Richteramt ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Ehegatte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde beziehungsweise wird. (T3)

2 Nc 3/22xOGH03.02.2022

Dokumentnummer

JJR_19830714_OGH0002_0060OB00642_8300000_001

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