OGH 1Ob636/83 (RS0009590)

OGH1Ob636/8315.6.1983

Rechtssatz

Die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen begründet nicht einen Vergütungsanspruch wie bei einem Arbeitsverhältnis, sondern einen Gewinnbeteiligungsanspruch ähnlich dem Anspruch aus einem Gesellschaftsverhältnis. Dem mitwirkenden Ehegatten steht nur ein angemessener Anteil an einem gemeinsam erzielten Gewinn zu.

Normen

ABGB §98

1 Ob 636/83OGH15.06.1983

Veröff: SZ 56/95 = EvBl 1984/1 S 16 = NZ 1984,83

3 Ob 501/84OGH25.01.1984
3 Ob 510/85OGH10.04.1985

nur: Die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen begründet nicht einen Vergütungsanspruch wie bei einem Arbeitsverhältnis, sondern einen Gewinnbeteiligungsanspruch ähnlich dem Anspruch aus einem Gesellschaftsverhältnis. (T1) Veröff: GesRZ 1985,147

3 Ob 505/86OGH02.04.1986

Beisatz: Abgeltungsanspruch kann auch höher als der fiktive Lohnanspruch oder der Betrag an ersparten Lohnaufwendungen für einen ohne die Mitarbeit des Ehegatten allenfalls beschäftigten AN sein. (T2) Veröff: EFSlg 50265

6 Ob 593/86OGH28.08.1986
2 Ob 10/87OGH24.02.1987

JBl 1987,576

1 Ob 525/87OGH27.04.1987

Auch

8 Ob 663/87OGH25.11.1987

Beisatz: Eine auf die gesamten familienrechtlichen Verhältnisse Rücksicht nehmende Beteiligung am Gewinn des anderen Ehegatten. (T3)

6 Ob 550/89OGH31.05.1989
8 Ob 695/89OGH29.01.1991

Auch; Veröff: JBl 1991,458

6 Ob 643/95OGH12.12.1995

nur T1

3 Ob 292/04vOGH27.07.2005

Vgl auch; Beisatz: Dabei ist vom Nettogewinn im fraglichen Zeitraum auszugehen, die steuerpflichtigen Einkünfte sind nicht maßgeblich. (T4)

1 Ob 131/12iOGH11.10.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19830615_OGH0002_0010OB00636_8300000_002

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