OGH 1Ob525/87

OGH1Ob525/8727.4.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Rita P***, Hausfrau, Haiming, Waldrain 10, vertreten durch Dr. Walter Hofbauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider den Antragsgegner Josef P***, Fleischhauermeister, Arzl, Hauptstraße 2, vertreten durch Dr. Martin Zanon, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 320.000,-- infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 7. November 1986, GZ 2 b R 172/86-25, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Imst vom 26. Juni 1986, GZ F 3/86-20 bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird, soweit er die Kostenentscheidung der Vorinstanzen bekämpft, zurückgewiesen; im übrigen wird ihm keine Folge gegeben.

Die Rekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Streitteile heirateten am 29. Jänner 1972, ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Im Zuge eines Versteigerungsverfahrens erwarben sie ein Haus, in dem sie Fremdenzimmer vermieten. Im Jahre 1981 pachtete der Antragsgegner einen Fleischhauerbetrieb. Diesem Betrieb war vorerst ein kleiner Gastraum angeschlossen, der ca. zehn Personen Platz bot. An Speisen wurden hauptsächlich die in der Fleischhauerei zubereiteten Gerichte angeboten, für einige Gäste kochte die Antragsstellerin. Am 26. April 1984 wurde eine größere Imbißstube mit fünf Tischen eröffnet. Die Speisenauswahl war der eines Gasthauses vergleichbar. Die Imbißstube war durchlaufend von 8 bis 24 Uhr geöffnet. An Mitarbeitern für Haushalt und Imbißstube waren eine Haushaltshilfe, mit einer geringen zeitlichen Unterbrechung eine Kellnerin und eine Köchin beschäftigt. Aus betriebsinternen Gründen war die Antragstellerin zwar bei der Gebietskrankenkasse angemeldet, ein Lohn wurde ihr aber nicht ausbezahlt. Im Jahre 1983 und im Jahr 1984 bis August setzte sich die Antragstellerin voll für den Betrieb ein. Ab August/September 1984 bis November 1984 drosselte sie ihren Arbeitseinsatz auf ein Minimum. Von da an bis Ende Februar 1985 war ihr Arbeitseinsatz wieder 100 %ig. Ab März 1985 bis zum Auszug der Antragstellerin aus der ehelichen Wohnung und dem Betrieb Ende Juli/Anfang August 1985 leistete sie keinen damit vergleichbaren Arbeitseinsatz mehr. Unter ihrem mangelnden Arbeitseinsatz litt auch das Gesamtbild des Betriebes. Der Unterhalt der Streitteile wurde aus der Betriebskasse bestritten. Der Antragsgegner besorgte und bezahlte sowohl Lebensmittel als auch Kleidung und Artikel des täglichenbGibrauches für die Antragstellerin und die Kinder. Während des Zeitraumes von Februar 1983 bis Ende Juli 1985 entnahm die Antragstellerin monatlich rund S 10.000,-- aus der Betriebskasse. Diese Gelder verwendete sie nicht für den Betrieb, sondern für private Zwecke. Der wirtschaftliche Reingewinn nach Abzug der Einkommensteuer betrug von Februar bis Dezember 1983 rund S 232.000,--, im Jahre 1984 rund S 397.000,--, im Jänner und Februar 1985 S 84.000 und von März bis Juli 1984 rund S 208.000,--. Im Herbst 1985 erhielt die Antragstellerin zur teilweisen Abgeltung ihrer Ansprüche aus geleisteter Mitwirkung vom Antragsgegner einen Betrag von S 100.000,--.

Die Antragstellerin begehrt gemäß § 98 ABGB für ihre tatkräftige Mitarbeit im Erwerb des Antragsgegners die Zuerkennung des Betrages von S 400.000,--.

Der Antragsgegner wendete ein, die Mitarbeit der Antragstellerin habe sich in Grenzen gehalten, sie habe ohnedies monatlich S 10.000,-- für ihre Privatzwecke aus der Kasse entnommen, um einen luxuriösen Lebenswandel führen zu können. Sie habe nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft den Betrag von S 100.000,-- erhalten. Daraus folge, daß sie schon mehr erhalten habe, als ihr zugestanden wäre. Das Erstgericht erkannte den Antragsgegner rechtskräftig schuldig, der Antragstellerin für die tätige Mitarbeit im Betrieb einen Betrag von S 80.000,-- zu bezahlen. Das Mehrbegehren wies es ab. Aufgrund der Intensität der Mitarbeit der Antragstellerin im Betrieb des Antragsgegners stünden ihr für die Zeit von Februar bis Dezember 1983 und die beiden ersten Monate des Jahres 1985 50 %, für das Jahr 1984 40 % und für die Zeit von März bis Juli 1985 20 % des Betriebsgewinnes zu. Zu den wirtschaftlichen Reingewinnen zählte es die monatlichen Entnahmen, berechnete aus der Summe die Beteiligung der Antragstellerin am Gewinn und verminderte diesen Betrag um die monatlichen Entnahmen von S 10.000,--. Es errechnete für die Monate Februar bis Dezember 1983 den Betrag von S 61.000,--, für das Jahr 1984 den Betrag von S 87.000,-- und für das Jahr 1985 den Betrag von S 32.000,--. Von der daraus ermittelten Summe von S 180.000,-- zog es den nach der Aufhebung der Lebensgemeinschaft erhaltenen Betrag von S 100.000,-- ab, sodaß es der Antragstellerin S 80.000,-- zusprach.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig. Das Erstgericht habe den Gewinn ohne Irrtum ermittelt. Da es sich beim Anspruch nach § 98 ABGB um einen Gewinnbeteiligungsanspruch ähnlich dem Anspruch aus einem Gesellschaftsverhältnis handle, stehe dem mitwirkenden Ehegatten nur ein angemessener Anteil an einem gemeinsam erzielten Gewinn zu. Unter Berücksichtigung des Kapitaleinsatzes des Antragsgegners könne sich die Antragstellerin durch die vom Erstgericht ermittelte Bewertung ihres Arbeitseinsatzes nicht beschwert erachten. Entgegen der Meinung der Antragstellerin seien nicht nur die Geldentnahmen, sondern auch der geleistete Naturalunterhalt angemessen zu berücksichtigen.

Soweit die Antragstellerin die Entscheidung des Rekursgerichtes im Kostenpunkt bekämpft, ist ihr Rekurs unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

§ 232 Abs. 2 AußStrG eröffnet keinen Weg zur Anfechtung der Kostenentscheidung der Vorinstanzen (SZ 54/149 uva); im übrigen ist ihr Rechtsmittel nicht berechtigt.

Nach § 232 Abs. 2 AußStrG kann der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur darauf gegründet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Soweit die Rekurswerberin behauptet, die Feststellung, sie habe monatlich S 10.000,-- der Betriebskasse entnommen, sei durch das Beweisverfahren nicht gedeckt, im übrigen habe sie mit diesen Beträgen Einkäufe für die Imbißstube getätigt, sie hätte auch Anspruch auf Unterhalt gehabt, der ihr aber nicht geleistet worden sei, der betriebswirtschaftliche Gewinn wäre höher gewesen, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Wenn sie aufgrund von ihr angestellter Berechnungen zu einem höheren ihr zustehenden Betrag gelangt, übersieht sie, daß sie nicht vom selben Zeitraum wie die Vorinstanzen ausgeht und ihre Mitarbeit im Jahr 1984 sowie ab März 1985 deutlich geringer war, sodaß was, sie nicht bekämpfte, der auszumittelnde Anspruch für diese Zeiträume nicht in der Hälfte des betriebswirtschaftlichen Reingewinnes angenommen werden kann. Geht man vom vorliegenden Sachverhalt aus, erfolgte die Berechnung des der Antragstellerin nach § 98 ABGB zustehenden Gewinnbeteiligungsanspruches (GesRZ 1985, 147; SZ 56/95 ua) durch die Vorinstanzen richtig.

Dem Rekurs ist der Erfolg zu versagen.

Da im außerstreitigen Verfahren Gerichtsferien die Rechtsmittelfrist nicht verlängern (Art. XXXVI EGZPO; NZ 1969, 154; JBl. 1938, 58), erfolgte die vier Wochen nach Zustellung erstattete Rekursbeantwortung verspätet. Sie ist daher zurückzuweisen. Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat die Antragstellerin selbst zu tragen (JBl. 1980, 601).

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