OGH 6Ob668/83 (RS0008724)

OGH6Ob668/8326.5.1983

Rechtssatz

Unternehmensveräußerungen, auf die zwar alle Kriterien des § 12 Abs 3 MRG zutreffen, die aber bereits v o r dem Inkrafttreten des MRG vollzogen waren, bewirken mangels besonders angeordneter Rückwirkung keinen gesetzlichen Mietrechtsübergang nach der genannten Gesetzesstelle.

Normen

ABGB §5
MRG §43 ff
MRG §12 Abs3 Cb

6 Ob 668/83OGH26.05.1983

EvBl 1983/143 S 521 = MietSlg 35303 /14)

7 Ob 531/83OGH16.06.1983

Auch

5 Ob 658/83OGH13.09.1983

MietSlg 35191, 35768 (23)

5 Ob 11/84OGH20.03.1984

MietSlg 36/12

5 Ob 597/84OGH27.11.1984

Beisatz hier: Unternehmensveräußerung nach Inkrafttreten - Anwendung des § 12 Abs 3 MRG - maßgebender Zeitpunkt des Vertragsüberganges ist im Kaufvertrag vereinbarte Übergabetermin. (T1) = RdW 1985,274 = EvBl 1985/150 S 690

1 Ob 686/85OGH27.11.1985

Auch; Beis wie T1; nur: Hier: Unternehmensveräußerung nach Inkrafttreten - Anwendung des § 12 Abs 3 MRG. (T2)

7 Ob 657/85OGH21.11.1985
7 Ob 533/86OGH24.04.1986
1 Ob 550/86OGH25.06.1986

Vgl; Beis wie T2; = MietSlg 38/25

7 Ob 662/86OGH26.11.1986

Auch; JBl 1987,250

5 Ob 161/86OGH27.01.1987

Vgl; Beis wie T2

1 Ob 587/87OGH13.05.1987

Auch

5 Ob 559/87OGH30.06.1987

Beis wie T1; = WBl 1987,276

7 Ob 549/88OGH19.05.1988

Auch; WoBl 1989,45

6 Ob 601/88OGH30.05.1988
6 Ob 680/88OGH20.10.1988

Auch; Beis wie T1

7 Ob 604/89OGH15.06.1989

Auch

2 Ob 542/89OGH26.09.1989

Auch; Beis wie T1

2 Ob 579/89OGH28.11.1989
1 Ob 519/91OGH20.03.1991

ecolex 1991,455

5 Ob 12/96OGH29.01.1996

Vgl auch; Beisatz: Der in § 12 Abs 3 aF MRG geregelte Mietrechtsübergang ist nämlich nicht an einen Dauerzustand, sondern an das punktuelle Ereignis der Unternehmensveräußerung geknüpft. Er muß schon deshalb auf einen rechtserheblichen Zeitpunkt konzentriert werden, weil die Unternehmensveräußerung sofort und unmittelbar zum Austausch des Mieters führt (was ja auch hauptsächliches Motiv für die "Entschädigung" des Vermieters war) und eben damit die sechsmonatige Frist für die dem Vermieter eingeräumte Möglichkeit zur Mietzinserhöhung zu laufen beginnt. (T3)

5 Ob 111/98dOGH12.05.1998

Vgl

6 Ob 177/98tOGH22.04.1999

Vgl; Beisatz: Ein Wechsel in der Person des Bestandnehmers tritt dadurch nicht ein. Eine Übertragung der Mietrechte durch den Mieter an einen neuen Mieter (Unternehmensübernehmer) bedarf vor dem Inkrafttreten des MRG mit 1. 1. 1982 der Zustimmung des Vermieters. (T4)

5 Ob 148/99xOGH31.08.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Einbringung der zum Unternehmen eines Geschäftslokalmieters gehörigen Mietrechte in eine Kapitalgesellschaft war in der mietrechtlichen Judikatur vor dem Inkrafttreten des MRG grundsätzlich als ein zu einem gespaltenen Mietverhältnis führender Fall der Unternehmensveräußerung anerkannt (MietSlg 31/25; MietSlg 39.283). (T5)

5 Ob 290/00hOGH21.11.2000

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Bei einer solchen Veräußerung liegt jedenfalls ein einer Veräußerung gleichzuhaltender Fall einer Einzelrechtsnachfolge vor, ohne dass es darauf ankäme, ob der bisherige Mieter entscheidende rechtliche oder wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten beibehält oder es sich bloß um Vorgänge innerhalb ein- und desselben Konzerns handelt (SZ 61/182; SZ 61/163; SZ 64/127; ecolex 1991, 455 ua). (T6)

1 Ob 270/02sOGH28.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Nach der Zielsetzung des MRG sollte nur die Entstehung neuer "gespaltener Mietverhältnisse" verhindert werden, die Bereinigung bereits vor 1982 durch Unternehmensveräußerung entstandener "gespaltener Bestandverhältnisse" ist dagegen nur im Wege des §46a Abs5 MRG möglich. (T7)

8 Ob 149/03zOGH27.05.2004

Vgl; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T7

5 Ob 236/09fOGH19.01.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_19830526_OGH0002_0060OB00668_8300000_003

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