Rechtssatz
Unternehmensveräußerungen, auf die zwar alle Kriterien des § 12 Abs 3 MRG zutreffen, die aber bereits v o r dem Inkrafttreten des MRG vollzogen waren, bewirken mangels besonders angeordneter Rückwirkung keinen gesetzlichen Mietrechtsübergang nach der genannten Gesetzesstelle.
6 Ob 668/83 | OGH | 26.05.1983 |
EvBl 1983/143 S 521 = MietSlg 35303 /14) |
7 Ob 531/83 | OGH | 16.06.1983 |
Auch |
5 Ob 658/83 | OGH | 13.09.1983 |
MietSlg 35191, 35768 (23) |
5 Ob 597/84 | OGH | 27.11.1984 |
Beisatz hier: Unternehmensveräußerung nach Inkrafttreten - Anwendung des § 12 Abs 3 MRG - maßgebender Zeitpunkt des Vertragsüberganges ist im Kaufvertrag vereinbarte Übergabetermin. (T1) = RdW 1985,274 = EvBl 1985/150 S 690 |
1 Ob 686/85 | OGH | 27.11.1985 |
Auch; Beis wie T1; nur: Hier: Unternehmensveräußerung nach Inkrafttreten - Anwendung des § 12 Abs 3 MRG. (T2) |
1 Ob 550/86 | OGH | 25.06.1986 |
Vgl; Beis wie T2; = MietSlg 38/25 |
5 Ob 12/96 | OGH | 29.01.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Der in § 12 Abs 3 aF MRG geregelte Mietrechtsübergang ist nämlich nicht an einen Dauerzustand, sondern an das punktuelle Ereignis der Unternehmensveräußerung geknüpft. Er muß schon deshalb auf einen rechtserheblichen Zeitpunkt konzentriert werden, weil die Unternehmensveräußerung sofort und unmittelbar zum Austausch des Mieters führt (was ja auch hauptsächliches Motiv für die "Entschädigung" des Vermieters war) und eben damit die sechsmonatige Frist für die dem Vermieter eingeräumte Möglichkeit zur Mietzinserhöhung zu laufen beginnt. (T3) |
6 Ob 177/98t | OGH | 22.04.1999 |
Vgl; Beisatz: Ein Wechsel in der Person des Bestandnehmers tritt dadurch nicht ein. Eine Übertragung der Mietrechte durch den Mieter an einen neuen Mieter (Unternehmensübernehmer) bedarf vor dem Inkrafttreten des MRG mit 1. 1. 1982 der Zustimmung des Vermieters. (T4) |
5 Ob 148/99x | OGH | 31.08.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Die Einbringung der zum Unternehmen eines Geschäftslokalmieters gehörigen Mietrechte in eine Kapitalgesellschaft war in der mietrechtlichen Judikatur vor dem Inkrafttreten des MRG grundsätzlich als ein zu einem gespaltenen Mietverhältnis führender Fall der Unternehmensveräußerung anerkannt (MietSlg 31/25; MietSlg 39.283). (T5) |
5 Ob 290/00h | OGH | 21.11.2000 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Bei einer solchen Veräußerung liegt jedenfalls ein einer Veräußerung gleichzuhaltender Fall einer Einzelrechtsnachfolge vor, ohne dass es darauf ankäme, ob der bisherige Mieter entscheidende rechtliche oder wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten beibehält oder es sich bloß um Vorgänge innerhalb ein- und desselben Konzerns handelt (SZ 61/182; SZ 61/163; SZ 64/127; ecolex 1991, 455 ua). (T6) |
1 Ob 270/02s | OGH | 28.01.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Nach der Zielsetzung des MRG sollte nur die Entstehung neuer "gespaltener Mietverhältnisse" verhindert werden, die Bereinigung bereits vor 1982 durch Unternehmensveräußerung entstandener "gespaltener Bestandverhältnisse" ist dagegen nur im Wege des §46a Abs5 MRG möglich. (T7) |
8 Ob 149/03z | OGH | 27.05.2004 |
Vgl; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19830526_OGH0002_0060OB00668_8300000_003
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