5 Ob 304/83 | OGH | 03.05.1983 |
12 Os 97/83 | OGH | 10.11.1983 |
Vgl auch; Beisatz: Unabhängig von der Handelsregistereintragung. (T1) Veröff: SSt 54/82 |
6 Ob 31/85 | OGH | 21.11.1985 |
Beisatz: Hier: Der einzige Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Abgabe der Rücktrittserklärung gegenüber dem Registergericht kann die Rücktrittserklärung gegenüber den Gesellschaftern jedenfalls dann nicht ersetzt, wenn die Erklärung den Gesellschaftern nicht zugestellt wurde, sondern diese vom Gericht nur verständigt wurden, daß eine solche Erklärung (dem Gericht gegenüber) abgegeben wurde. (T2) Veröff: SZ 58/181 = JBl 1986,242 = RdW 1986,41 |
1 Ob 8/93 | OGH | 22.06.1993 |
Auch |
6 Ob 2372/96h | OGH | 24.04.1997 |
nur: Ein Geschäftsführer kann seine Funktion jederzeit zurücklegen. (T3) |
6 Ob 128/19w | OGH | 24.10.2019 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Ein Rücktritt ohne wichtigen Grund wird aber nach § 16a Abs 1 GmbHG idF BGBl I 114/1997 erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Diese Frist beginnt erst mit Zugang beim letzten Adressaten zu laufen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19830503_OGH0002_0050OB00304_8300000_001
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