Normen
ABGB §936 IV
5 Ob 549/82 | OGH | 26.04.1983 |
8 Ob 522/87 | OGH | 03.09.1987 |
nur: Ein wichtiger Grund zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses, der in der Person des Vertragspartners gelegen sein muß, liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens der Vertragspartners und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. (T1) |
1 Ob 2392/96p | OGH | 16.12.1996 |
Vgl; nur T1 |
9 Ob 233/01g | OGH | 13.03.2002 |
Auch; nur: Dabei kommt den Umständen des Einzelfalles besondere Bedeutung zu. (T2) |
3 Ob 42/03b | OGH | 24.06.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses wurde etwa bejaht, wenn ein Partner zumindest grob fahrlässig gegen Vertragspflichten verstieß. (T3) |
8 Ob 137/03k | OGH | 25.11.2003 |
nur: Ein wichtiger Grund zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses, der in der Person des Vertragspartners gelegen sein muß, liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens der Vertragspartners und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. Dabei kommt den Umständen des Einzelfalles besondere Bedeutung zu. (T4) |
6 Ob 191/05i | OGH | 06.10.2005 |
Auch; Beisatz: Vertragsverletzungen rechtfertigen jedoch nicht generell die Auflösung des Dauerschuldverhältnisses. Der Auflösungsgrund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens der Vertragspartner und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. (T5); Beisatz: Hier: Auch die Bewilligung einer Sondernutzung aufgrund eines Gestattungsvertrags kann nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen widerrufen werden, insbesondere dann, wenn es um die wirtschaftliche Existenz des Sonderbenützungsberechtigten geht. (T6) |
7 Ob 287/05i | OGH | 14.12.2005 |
nur T1 |
9 ObA 124/06k | OGH | 01.02.2007 |
nur T2; Beis wie T5 |
7 Ob 45/10h | OGH | 01.09.2010 |
Auch; nur: Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses, der in der Person des Vertragspartners gelegen sein muss, liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem einen Teil unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens des Vertragspartners und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. Als solcher Grund ist nicht jeder objektive Verstoß gegen die Vertragspflichten, sondern bloß ein rechtswidriges Verhalten wider besseres Wissen oder ein solches anzusehen, bei dem dem Vertragspartner grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, zu dem er sich also nicht etwa aus vertretbaren Gründen für berechtigt halten durfte. Dabei kommt den Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu. (T7) |
4 Ob 106/12k | OGH | 18.09.2012 |
nur T7; Beisatz: Auch bei einer entpersonifizierten Grunddienstbarkeit kann das Verhalten des Vertragspartners bei Beurteilung eines Auflösungsgrundes nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern ist in die gebotene Gesamtschau aller geltend gemachten Auflösungsgründen miteinzubeziehen. (T8) |
4 Ob 198/13s | OGH | 19.11.2013 |
Vgl auch; nur T4 |
4 Ob 99/16m | OGH | 24.05.2016 |
Auch; nur T4 |
1 Ob 135/20i | OGH | 22.07.2020 |
nur T7; Beisatz: Nicht jeder Zahlungsverzug berechtigt zwingend zur Auflösung. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19830426_OGH0002_0050OB00549_8200000_004
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