OGH 1Ob581/83 (RS0016920)

OGH1Ob581/8313.4.1983

Rechtssatz

Im Falle einer aus Verschulden des Leasingnehmers erfolgten außerordentlichen Aufkündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber bleibt es diesem unbenommen, den ihm auf Grund der Vertragsverletzung des Leasingnehmers entstandenen Schaden konkret zu berechnen und geltend zu machen. Ist kraft AGB des Leasinggebers für diesen Fall aber die Pauschalierung des Schadens durch eine Konventionalstrafe vereinbart, die nicht gerade eine sogenannte Verfallsklausel vorsieht (pauschalierter Schadenersatz in voller Höhe der aushaftenden Leasingraten), sondern die Höhe der aushaftenden Leasingraten, die Abzinsung und die im Regelfall doch zu erwartende Wiederverwertung des Leasinggegenstandes berücksichtigt, kann nicht gesagt werden, dass diese Vereinbarung an sich schon nichtig sei. Eine gröbliche Verletzung des Vertragspartners kann aber in der Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe, aber auch in einem durch den Vertrag herbeigeführten Ungleichgewicht der beiderseitigen Rechte und Pflichten liegen.

Normen

ABGB §879 Abs3 E
ABGB §921
ABGB §1090 IIf
ABGB §1336 C

1 Ob 581/83OGH13.04.1983

Veröff: SZ 56/62 = EvBl 1983/129 S 468 = JBl 1983,534 (zust F. Bydlinski) = MietSlg 35084 = MietSlg 35093 = MietSlg 35261(12)

1 Ob 704/83OGH10.10.1983
1 Ob 691/83OGH30.11.1983
2 Ob 535/86OGH17.06.1986

Auch; Veröff: EvBl 1987/41 S 175 = RdW 1987,10

6 Ob 1530/86OGH28.08.1986

Vgl auch; Beisatz: Spesenpauschalierung der Ersatzverwertung mit 20 % des Ersatzerlöses ist keine gröbliche Benachteiligung des Leasing-Nehmers. (T1)

8 Ob 589/86OGH19.11.1986

Vgl; nur: Ist kraft AGB des Leasinggebers für diesen Fall aber die Pauschalierung des Schadens durch eine Konventionalstrafe vereinbart, die nicht gerade eine sogenannte Verfallsklausel vorsieht (pauschalierter Schadenersatz in voller Höhe der aushaftenden Leasingraten), sondern die Höhe der aushaftenden Leasingraten, die Abzinsung und die im Regelfall doch zu erwartende Wiederverwertung des Leasinggegenstandes berücksichtigt, kann nicht gesagt werden, dass diese Vereinbarung an sich schon nichtig sei. Eine gröbliche Verletzung des Vertragspartners kann aber in der Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe, aber auch in einem durch den Vertrag herbeigeführten Ungleichgewicht der beiderseitigen Rechte und Pflichten liegen. (T2) Veröff: WBl 1987,93 (krit Czermak, WBl 1987,83)

7 Ob 3/02wOGH30.01.2002

Vgl auch

10 Ob 47/08xOGH26.06.2008

Vgl; Beisatz: Eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners kann auch in der Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe liegen. (T3); Beisatz: Hier: Die beanstandete Klausel macht die Höhe der Vertragsstrafe nicht von der Höhe des tatsächlichen Schadens oder von der Vertragsdauer abhängig, sondern orientiert sich davon unabhängig ausschließlich an der Vertragssumme bzw der Höhe des Bausparguthabens. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19830413_OGH0002_0010OB00581_8300000_005

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